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DG.2018.42 • APG BS DG.2018.42 KI-generiert

Dismissal of Second Revision for Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer DG.2018.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant sought a revision of a final appellate court judgment, which had upheld a two-year prison sentence for assault following an initial conviction, and which had also been confirmed by the Federal Supreme Court after a prior revision attempt was denied. The court summarily dismissed this second revision request because the litigant failed to assert any of the statutory grounds for revision under Article 410 of the Criminal Procedure Code, instead presenting only an appeal-like critique regarding the evidentiary assessment and asserting general innocence, which amounts to an obviously inadmissible application.

Legislator-Regeste

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Art. 412 Abs. 1 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 21 Abs. 3 StPO, Art. 410 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Dismissal of Second Revision for Lack of Statutory Grounds: The court summarily dismissed this second revision request because the litigant failed to assert any of the statutory grounds for revision under Article 410 of the Criminal Procedure Code, instead presenting only an appeal-like critique regarding the evidentiary assessment and asserting general innocence, which amounts to an obviously inadmissible application.

Schlagwörter

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**Revisionsgesuch** betreffend Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Strafprozessordnung formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit strafrechtliches Revisionsgesuch Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

Used to rule that the appeal court should not enter into the merits of the revision request because it was obviously inadmissible.

Art. 410 StPO

Cited in the reasoning as the grounds under which a revision can be requested, forming the basis for finding the current request inadmissible.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the legal remedies section for filing a subsequent appeal against this decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

DG.2018.42

URTEIL

vom 16. Januar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend

Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014

Sachverhalt

Am 29. April 2014 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Mai 2013 wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Es bestätigte den erstinstanzlichen Widerruf des bedingten resp. teilbedingten Vollzugs von früher ausgesprochenen Geldstrafen sowie die Verurteilung zu einer in solidarischer Haftung mit den Mittätern zu bezahlenden Genugtuung von CHF 1‘000.– an das Opfer. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen dieses Urteil mit Entscheid vom 21. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 6B_792/2014).

Am 3. Februar 2016 stellte der Gesuchsteller ein (erstes) Revisionsgesuch beim Appellationsgericht mit den Anträgen, die Urteile des Strafgerichts vom 28. Mai 2013, des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 und des Bundesgerichts vom 21. April 2015 seien aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückzuweisen. Nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. März 2017 das Revisionsgesuch ab. Auch gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 5. Oktober 2017 abwies (BGer 6B_596/2017).

Mit Eingabe vom

12. November 2018 hat sich der Gesuchsteller erneut an das Appellationsgericht gewandt und geltend gemacht, er sei unschuldig verurteilt und dadurch sein Leben zerstört worden. Sein Schreiben ist als Revisionsgesuch entgegengenommen worden. Auf die Einholung von Vernehmlassungen hat der Verfahrensleiter verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 91 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ist für die Vorprüfung von Revisionsgesuchen betreffend Urteile einer Kammer des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 2 GOG). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen.

1.2 Gemäss Art. 410 StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Abs. 1 lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren, den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafentscheid in unverträglichem Widerspruch steht (Abs. 1 lit. b), wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (Abs.

1 lit. c) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt hat und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Abs. 2). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (BGer 6B_758/2015 vom 24. November 2015 E. 1.1). Revisionsverfahren dienen hingegen nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; 127 I 133 E. 6 in fine S. 138).

Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 12. November 2018 keinen der gesetzlichen Revisionsgründe geltend. Er übt einzig rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der urteilenden Sachgerichte, indem er behauptet, er sei unschuldig verurteilt worden. Damit ist sein Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig, so dass in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Dreiergericht:

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.