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DG.2018.38 • APG BS DG.2018.38 KI-generiert

Cost Waiver Denial for Previously Deemed Frivolous Appeal

Geschäftsnummer DG.2018.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant sought a waiver of court costs previously imposed following the final rejection of their appeal in a prior proceeding, which had also denied them free legal aid due to the perceived hopelessness of their appeal. The court accepted jurisdiction over the subsequent cost waiver request because the original judgment imposing the costs had become final, but ultimately denied the waiver, reasoning that a subsequent cost waiver is generally contingent upon the applicant demonstrating continued indigence and that the original appeal was not obviously without merit; since the prior decision explicitly found the appeal hopeless, and the applicant failed to present any new facts justifying a reconsideration of the settled cost assessment beyond alleging the opposing party lied, the criteria for granting the cost waiver were not met.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 112 Abs. 1 ZPO; Cost Waiver Denial for Previously Deemed Frivolous Appeal: The court accepted jurisdiction over the subsequent cost waiver request because the original judgment imposing the costs had become final, but ultimately denied the waiver, reasoning that a subsequent cost waiver is generally contingent upon the applicant demonstrating continued indigence and that the original appeal was not obviously without merit; since the prior decision explicitly found the appeal hopeless, and the applicant failed to present any new facts justifying a reconsideration of the settled cost assessment beyond alleging the opposing party lied, the criteria for granting the cost waiver were not met.

Schlagwörter

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**Gesuch** um Erlass der Gerichtskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenfestsetzung Konzessionsverzicht nicht geleisteter Kostenvorschuss Wiedererwägung Parteientschädigung Gesuch um Rückzahlung / Reduktion der Gerichtskosten im Verfahren BEZ.2017.50

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 112 Abs. 1 ZPO

This article forms the basis for the court's consideration regarding the remission of court costs, even though the petition was ultimately rejected based on supplementary conditions.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

DG.2018.38

ENTSCHEID

vom 13. November 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Parteien

A____ Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Gerichtskosten

betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.50

Sachverhalt

Mit Entscheid BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 wies das Appellationsgericht die Beschwerde von A____ (nachfolgend Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 12. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– auferlegt wurden. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2018 beantragte der Gesuchsteller den Erlass dieser Gerichtskosten.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2018 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die im Verfahren BEZ.2017.50 auferlegten Gerichtskosten. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2 Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Februar 2018 im Verfahren BEZ.2017.50 nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Auf das Erlassgesuch des Gesuchstellers ist somit einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2018.31 vom

30. August 2018 E. 2.1, DG.2017.40 vom 22. November 2017

E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2017.40 vom

22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018

E. 2.1, DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom

22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2018.31 vom 30. August 2018 E. 2.1, DG.2016.18 vom 29. September 2016

E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2).

2.2 Mit dem Entscheid vom 7. Februar 2018 hat das Appellationsgericht das im Verfahren BEZ.2017.50 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Dies steht nach dem Gesagten dem Erlass der Gebühr grundsätzlich entgegen. Mit seinem Gesuch macht der Gesuchsteller nun allein geltend, dass die Gegenpartei das Gericht angelogen habe, weshalb das Appellationsgericht „nochmals über die Bücher“ gehen und ihm die Gerichtsgebühr zurückzahlen solle. Im Übrigen verweist der Gesuchsteller auf eine in einem anderen Verfahren erhobene Beschwerde an das Bundesgericht. Nachdem der Entscheid BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 aber in Rechtskraft erwachsen ist, besteht zum vornherein kein Anlass, darauf zurückzukommen. Selbst wenn aber eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung möglich wäre, macht der Gesuchsteller offensichtlich nichts geltend, was eine solche rechtfertigen könnte. Das Appellationsgericht beurteilte seine Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde und erwog diesbezüglich, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. Da er den ihm im Scheidungsverfahren auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe, habe das Scheidungsverfahren nach gewährten Nachfristen beendet werden und der Gesuchsteller bezüglich der Beurteilung des von seiner Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind vollzogenen Wohnsitzwechsels auf das Eheschutzverfahren verwiesen werden dürfen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die mit dem Gesuch erhobenen Rügen sich auf diese

Erwägungen und den darauf gestützten Kostenentscheid beziehen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2017.50 abzuweisen ist. Ohne Präjudiz für den Fall weiterer vergleichbarer Gesuche wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Erlassverfahren verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2017.50 wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Erlassverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Zentrales Rechnungswesen Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.