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DG.2018.18 • APG BS DG.2018.18 KI-generiert

Petitioner's Attempt to Revise Detention Appeal Dismissal Blocked by Procedural Prohibition

Geschäftsnummer DG.2018.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought revision of a lower appellate court's decision that dismissed their detention appeal, which had already been upheld by the highest federal court. The appellate court, acting as the court of revision for detention appeal decisions, refused to entertain the revision because the relevant criminal procedure code explicitly prohibits the revision of decisions made on appeals, leading to the dismissal of the revision request and the imposition of court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 410 StPO, Art. 397 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Petitioner's Attempt to Revise Detention Appeal Dismissal Blocked by Procedural Prohibition: The appellate court, acting as the court of revision for detention appeal decisions, refused to entertain the revision because the relevant criminal procedure code explicitly prohibits the revision of decisions made on appeals, leading to the dismissal of the revision request and the imposition of court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Revisionsgesuch im Asylverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Haftkosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Revisiongesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 412 Abs. 2 StPO

The court did not enter a judgment on the revision request because the request was obviously inadmissible.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The applicant was ordered to bear the costs of the proceedings due to the outcome of the revision procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

DG.2018.18

URTEIL

vom 6. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____ Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt Gesuchsgegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch betreffend den Entscheid des Appellationsgerichts HB.2018.14 vom 29. März 2018

Sachverhalt

Mit Entscheid HB.2018.14 des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 29. März 2018 wurde eine Haftbeschwerde von A____ (Gesuchsteller) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Gesuchsteller zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 30. Mai 2018 abwies, soweit darauf einzutreten war.

Mit Eingabe vom

4. Mai 2018 hat der Gesuchsteller die Revision des Entscheids des Appellationsgerichts beantragt. Im Rahmen einer weiteren Haftbeschwerde (Verfahren HB.2018.26) hat er mit Schreiben vom 24. Mai 2018 beantragt, seine Eingaben seien nach Rückzug der Beschwerde ebenfalls als Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2018 zu verstehen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziff.

3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).

2.

2.1 Art.

410 StPO hält fest, dass die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist. Nicht zulässig ist die Revision eines Beschwerdeentscheids nach Art. 397 StPO (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 410 N 28).

2.2 Die Vorprüfung ergibt somit, dass der Haftbeschwerdeentscheid des Appellationsgerichts vom 29. März 2018 nicht revisionsfähig ist. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒ (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.