Failure to Pay Court Costs Results in Non-Admission of Revision Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party seeking revision of a prior appellate court decision submitted the request but failed to pay the required court cost deposit after the initial deadline and a subsequent extension expired. The court determined that the party was deemed to have been legally notified of the second deadline for payment, despite having instructed the postal service to withhold delivery of the registered mail containing the notice due to anticipated absence, because under the relevant procedural code, a registered item not collected is considered served seven days after the failed delivery attempt, and the party must reasonably expect judicial notifications. Consequently, the court found that the deadline for payment had definitively passed, resulting in the non-admission of the revision request pursuant to the relevant procedural article.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Failure to Pay Court Costs Results in Non-Admission of Revision Request: The court determined that the party was deemed to have been legally notified of the second deadline for payment, despite having instructed the postal service to withhold delivery of the registered mail containing the notice due to anticipated absence, because under the relevant procedural code, a registered item not collected is considered served seven days after the failed delivery attempt, and the party must reasonably expect judicial notifications. Consequently, the court found that the deadline for payment had definitively passed, resulting in the non-admission of the revision request pursuant to the relevant procedural article.
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KI-generiertThe appeal was not processed because the cost deposit was not paid by the deadline set by this provision.
Cited to establish the deemed date of service for the second deadline notice.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
DG.2018.1
ENTSCHEID
vom 5. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
gegen
B____ Gesuchsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Revision des Entscheids des Appellationsgericht
vom 21. Juli 2017 (ZB.2016.19)
Erwägungen
A____ (Gesuchstellerin) hat am 19. Dezember 2017 (Postaufgabe: 20. Dezember 2017) um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
21. Juli 2017 ersucht. Mit prozessleitender Verfügung vom
4. Januar 2018 hat der Instruktionsrichter ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und ihr eine nicht erstreckbare Frist bis zum
5. Februar 2018 gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, ist ihr mit Verfügung vom 9. Februar 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 26. Februar 2018 gesetzt worden. Auch innert dieser Nachfrist hat die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Revisionsgesuch ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht einzutreten.
Daran ändert nichts, dass gemäss Mitteilung der Schweizerischen Post vom
21. Februar 2018 die per Einschreiben versandte Verfügung vom
9. Februar 2018 bis dahin wegen eines von der Gesuchstellerin erteilten Rückbehaltungsauftrags bis zum 6. März 2018 nicht abgeholt worden ist. Nach der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat bzw. die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste. Ein Auftrag an die Post, die Sendung wegen längerer Abwesenheit
zurückzubehalten, ändert nichts an der siebentägigen Abholfrist (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 138 N 8; BEZ.2014.11 vom
9. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Sendungsnachverfolgungsnachweis der Post ist am 13. Februar 2018 "Zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) Frist bis 20.02.2018" vermerkt. Somit ist davon auszugehen, dass am 13. Februar 2018 ein erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat. Die siebentätige Abholungsfrist hat damit am 20. Februar 2018 geendet. Dass die Gesuchstellerin mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, ist, nachdem sie mit ihrem Revisionsgesuch vom 19. Dezember 2017 selber ein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt hatte, unbestreitbar. Folglich gilt die Verfügung vom
9. Feb-ruar 2018 als am 20. Februar 2018 zugestellt. Demzufolge ist der Gesuchstellerin mit der Verfügung vom
9. Februar 2018 wirksam eine Nachfrist bis zum
26. Februar 2018 zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt worden. Hat die Gesuchstellerin bis zum 26. Februar 2018 keinen Kostenvorschuss geleistet, kann auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Gesuch um Revision des Entscheids des Appellationsgerichts vom 21. Juli 2017 (ZB.2016.19) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Gesuchsgegner
- Appellationsgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.