Applicant's Revision of Conviction Dismissed for Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a revision of a cantonal appellate court judgment which upheld a prior conviction, sentencing the applicant to thirty months imprisonment (eighteen suspended) for several offenses including attempted grievous bodily harm, assault, and threats, alongside other finalized convictions. The court dismissed the revision request because the applicant failed to meet the strict procedural requirements for such applications under the Criminal Procedure Code, specifically failing to specify and substantiate how any grounds for revision under the relevant article were met, instead offering arguments that were either irrelevant or merely reiterated appeals against the original decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 410 Abs. 1 StPO, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 412 Abs. 3 StPO; Applicant's Revision of Conviction Dismissed for Procedural Non-Compliance: The court dismissed the revision request because the applicant failed to meet the strict procedural requirements for such applications under the Criminal Procedure Code, specifically failing to specify and substantiate how any grounds for revision under the relevant article were met, instead offering arguments that were either irrelevant or merely reiterated appeals against the original decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implied as the basis for the decision not to enter a judgment on the revision application because it was obviously inadmissible.
Cited in connection with Art. 412 Abs. 2 StPO, implying that no consultation with other parties was necessary for the non-entry of judgment.
This provision governs the imposition of costs for the non-entry of judgment.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
DG.2017.51
URTEIL
vom 16. April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017
Sachverhalt
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach am 16. April 2015 gegen A____ (Gesuchsteller) wegen einer Mehrzahl von Delikten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– und eine Busse von CHF 300.– aus. Zudem wurde der Gesuchsteller zu verschiedenen Genugtuungsforderungen verurteilt. Mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das Appellationsgericht den Gesuchsteller im anschliessenden Berufungsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung gegen das BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von denen es 18 Monate bedingt aussprach, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 10,– sowie einer Busse von Fr. 300.– respektive 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 3) stellte es hinsichtlich des Vorfalls vom 7. November 2012 zufolge rechtskräftiger Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2012 ein. Gleichzeitig erklärte es eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– für vollziehbar und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung an. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sinngemäss ein Revisionsgesuch. Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingabe vom 21. und 30. November 2017 sowie 5. und 6. Dezember 2017. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. AGE DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).
1.2 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7; AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Auf bloss appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
1.3 Mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das Appellationsgericht den Gesuchsteller im Berufungsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung gegen das BetmG). Aus den verschiedenen Eingaben des Gesuchstellers lässt sich in Bezug auf dieses Urteil auch nicht im Ansatz ableiten, ob und inwiefern einer der in Art. 410 StPO genannten Revisionsgründe und -ziele erfüllt sein könnte. Vielmehr gehen die zahlreichen Vorbringen, welche sich bisweilen auf andere Verfahren beziehen, trotz unbestrittener Möglichkeit einer Verbesserung des Revisionsgesuchs vom 17. November 2017 an der Sache vorbei oder erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Der Gesuchsteller verletzt damit offensichtlich die im Revisionsverfahren geltende strenge Rügeund Begründungsobliegenheit.
2.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in Höhe von 400.– als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.