Victim Compensation Revision Denied for Lack of New Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant sought revision of a prior court decision that denied compensation under victim assistance law for injuries sustained in a physical altercation, arguing for a new hearing and official counsel. The court reasoned that revision proceedings are governed by provisions for administrative procedure law, which permit review only based on new substantial facts or evidence not previously available or overlooked by the court, or if the lower court failed to address a claim, none of which the litigant demonstrated, as the evidence cited was already part of the prior proceedings; consequently, the request for revision, oral hearing, and state-funded counsel were all denied, with the litigant ordered to pay the costs due to the obviously unfounded nature of the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 VwVG, Art. 66 Abs. 2 VwVG, Art. 25 Abs. 2 VRPG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 3 VwVG, Art. 29 Abs. 3 BV; Victim Compensation Revision Denied for Lack of New Evidence: The court reasoned that revision proceedings are governed by provisions for administrative procedure law, which permit review only based on new substantial facts or evidence not previously available or overlooked by the court, or if the lower court failed to address a claim, none of which the litigant demonstrated, as the evidence cited was already part of the prior proceedings; consequently, the request for revision, oral hearing, and state-funded counsel were all denied, with the litigant ordered to pay the costs due to the obviously unfounded nature of the application.
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KI-generiertThe court based its substantive decision to reject the revision request on the grounds detailed in this article, specifically Art. 66 Abs. 2 lit. a and b.
Cited in reasoning section 1.1.2 when discussing the admissibility of the revision grounds, establishing that new facts/evidence must not have been available in the prior proceedings.
Cited in reasoning section 1.1.2 to define the specific grounds for revision (new relevant facts/evidence or oversight by the court).
Cited in reasoning section 1.2.2 to assess the petitioner's request for state-funded legal counsel (unentgeltliche Rechtspflege).
Although not explicitly cited in the dispositive, the discussion on the petitioner's request for a state-funded lawyer corresponds to the concept of legal aid, which is often governed by Art. 64 LTF in Swiss federal procedure, but in this specific context, the court only addresses the criteria under Art. 29 Abs. 3 BV and finds the application hopeless, thus denying the request implicitly based on the lack of prospect of success.
Mentioned in paragraph 4 to discuss whether victim compensation proceedings should be free of charge, which is relevant for cost allocation.
Cited in the legal remedy instruction section, relevant for the appeal procedure against this decision.
Cited in the legal remedy instruction section, relevant for the requirements for filing an appeal.
Mentioned in the legal remedy instruction section as a possible alternative appeal path.
Although costs are awarded in the dispositive, the actual basis cited for imposing costs is based on the finding that the request was frivolous (mutwillig), and the explicit article cited for costs in the dispositive is not provided by a specific LTF article in the text, only the consequence of payment.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
DG.2017.47
URTEIL
vom 8. März 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Amt für Sozialbeiträge Gesuchsgegnerin
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt im Verfahren VD.2017.131 vom 21. Oktober 2017
Sachverhalt
Unter Hinweis auf die Verletzungsfolgen, die A____ (Gesuchsteller) bei einer tätlichen Auseinandersetzung am Morgen des 5. Februar 2013 davon getragen hatte, liess er beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) eine angemessene Genugtuung nach Massgabe der opferhilferechtlichen Kriterien beantragen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wies das ASB das Gesuch in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) ab, ohne Kosten zu erheben. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 21. Oktober 2017 (VD.2017.131) ab.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 verlangt der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils. Diese Eingabe ergänzte er mit Schreiben vom 21. November 2017. Mit Verfügung vom
4. Dezember 2017 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung des ASB. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar, dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist. Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27 vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2).
1.1.2 Abgesehen von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur solche in Betracht, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Die neuen Beweismittel müssen dem Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art.
66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26). Die vorstehend erwähnten Gründe i.S.v. Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N
27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137).
1.2
1.2.1 Der Gesuchsteller beantragt eine mündliche Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Das Revisionsverfahren wird demgegenüber von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfasst und ist grundsätzlich schriftlich (vgl. BGer 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2, mit Hinweisen). Der Antrag auf mündliche Verhandlung, der im Verfahren VD.2017.131 oder im Rahmen einer – gegen das entsprechende Urteil erhobenen – Beschwerde hätte vorgebracht werden können, kann zudem im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG nicht mit dem Gesuch um Revision nachgeholt werden und ist vorliegend verspätet. Im Übrigen hatte der Gesuchsteller im – dem opferhilferechtlichen Verfahren zu Grunde liegenden – Strafverfahren mehrmals die Gelegenheit, sich mündlich zu äussern. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass eine Verhandlung mit Anhörung im vorliegenden Revisionsverfahren für die Entscheidfindung erforderlich wäre. Vielmehr lässt sich bereits auf Grund der Akten mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGE 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.). Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist daher abzuweisen.
1.2.2 Ebenso abzuweisen ist der Antrag des Gesuchstellers auf Beistand eines „amtlichen Anwalts“. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 3.2.1, mit Hinweisen). Vorliegend erscheint das Begehren des Gesuchstellers mit Blick auf die nachfolgenden
Erwägungen jedoch als aussichtslos. Der Gesuchsteller hätte selbst wenn die Bedürftigkeit, die nicht einmal behauptet wird, bestehen sollte, daher keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (vgl. auch E. 4).
2.
Das vorliegende Revisionsgesuch bezieht sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2017.131 vom 21. Oktober 2017, das dem Gesuchsteller am 2. November 2017 eröffnet worden ist. Zwar war das Urteil VD.2017.131 im Zeitpunkt des Revisionsgesuches vom 17. November 2017 aufgrund der noch laufenden Frist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch gar nicht rechtskräftig. Indessen ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der blosse Umstand, dass gegen einen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben worden ist, gerade nicht dazu führt, dass auf ein Revisionsgesuch gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten wäre. Vielmehr hat eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheids begründet ein Revisionsgesuch zu stellen und zugleich um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu ersuchen (BGE 138 II 386 E. 6.3, 6.4 und 7 S. 390 ff.; Scherrer Reber, a.a.O. Art. 66 N 47). Entsprechend kann es aber auch vorliegend dem Gesuchsteller (der den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Verfahren VD.2017.131 nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten hat) nicht zum Nachteil gereichen, dass er sein Revisionsgesuch während der laufenden Rechtsmittelfrist gestellt hat. Auf das Gesuch ist daher einzutreten, wobei die Vorinstanz insbesondere auch nicht zu prüfen hat, ob die geltend gemachten Revisionsgründe in einem allfälligen bundesgerichtlichen Beschwerdeerfahren ein zulässiges Novum dargestellt hätten (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391 f.; Scherrer Reber, a.a.O. Art. 66 N 47).
3.
3.1 Indessen zeigt sich in materieller Hinsicht, dass das Gesuch abzuweisen ist. Mit seiner Gesuchsbegründung rügt der Gesuchsteller eine willkürliche Beweiswürdigung. Er bezieht sich dabei aber als neue, vom Gericht in dem zu revidierenden Entscheid nicht berücksichtigte Tatsachen oder Beweismittel zunächst auf ein als „Beweis 6“ und später „Beweis 9“ bezeichnetes Einvernahmen-Protokoll vom 5. März 2013. Dabei handelt es sich offenbar um die Beilage 22 zur Eingabe vom 21. November 2017 (act. 5/22). Dieses Beweismittel hat der Gesuchsteller bereits im Verfahren VD.2017.131 mit Eingabe vom 7. Juni 2017 eingereicht (vgl. act. 4). Es handelt sich daher zum vornherein nicht um ein Novum. Gleiches gilt auch für die Berufung auf die als „Beweis 8“ bezeichnete „Einvernahme vom 6. Februar 2013“ (recte Beweis 24, act. 5/24). Der Gesuchsteller vermag keine Tatsachen oder Beweismittel aufzuzeigen, die im Verfahren VD.2017.131 nicht bereits bekannt gewesen sind oder dort hätten vorgebracht werden können. Auch die übrigen Ausführungen des Gesuchstellers stellen keine Revisionsgründe dar oder gehen an der Sache vorbei. So hätte der Gesuchsteller die angeblich „willkürliche Beweiswürdigung“ sowie die behauptete unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung mit den hierfür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmitteln anfechten müssen.
3.2 In der Eingabe kann materiell auch keine Beschwerde gegen den zu revidierenden Entscheid erblickt werden, welche an das Bundesgericht weiterzuleiten wäre. Im Unterschied zu anderen Verfahren hat der Gesuchsteller offenbar darauf verzichtet, das Urteil im Verfahren VD.2017.131 vom 21. Oktober 2017 mit einem Rechtsmittel beim Bundesgericht anzufechten.
4.
Aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten. Es kann offen gelassen werden, ob auch Revisionsverfahren unter die Geltung von Art. 30 Abs. 1 OHG fallen, wonach Verfahren betreffend opferhilferechtliche Genugtuung kostenlos sind. Das vorliegende Gesuch ist offensichtlich mutwillig, sodass der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 750.– zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 750.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Amt für Sozialbeiträge
- Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.