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DG.2017.17 • APG BS DG.2017.17 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Dismissed for Lack of Substantiation and Frivolous Litigation Sanctioned

Geschäftsnummer DG.2017.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a revision of a prior appellate court decision that dismissed their administrative appeal due to insufficient reasoning, which had itself affirmed a lower authority's dismissal of a request to reconsider enforcement proceedings. The court dismissed the revision request because the petitioner failed to substantiate the specific grounds for revision required by law, merely reiterating arguments about the underlying tax debt, and additionally imposed costs and a fine of CHF 300 for frivolous litigation, referencing the petitioner's history of repeatedly submitting inadequately reasoned procedural motions concerning the same enforcement matter.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 329 Abs. 1 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; Petitioner's Revision Request Dismissed for Lack of Substantiation and Frivolous Litigation Sanctioned: The court dismissed the revision request because the petitioner failed to substantiate the specific grounds for revision required by law, merely reiterating arguments about the underlying tax debt, and additionally imposed costs and a fine of CHF 300 for frivolous litigation, referencing the petitioner's history of repeatedly submitting inadequately reasoned procedural motions concerning the same enforcement matter.

Schlagwörter

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**Revision** des Entscheids des Appellationsgerichts Revisionsgründe Betreibungsbegehren Steuerjustizverfahren administrative Entlassung Rückzug des Revisionsgesuchs substantiierte Begründung Revisionsgesuch (BGer-Nr.: 5A_566/2017 vom 2. August 2017)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the applicant must bear the costs of the revision proceedings.

Art. 329 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish the requirement for a reasoned revision application, which led to the non-admission of the application.

Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to classify the submission as a revision application against a final decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

DG.2017.17

ENTSCHEID

vom 29. Juni 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Revision des Entscheids des Appellationsgerichts

vom 27. Dezember 2016

Sachverhalt

Am

27. Oktober 2016 stellte A____ (Gesuchstellerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt "Antrag auf Wieder Erwägung der Betreibung Nr. [...] und Verwertung Nr. [...] mit Aufschubsbewilligung vom [...]". Mit Entscheid vom

4. November 2016 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Eingabe mangels rechtsgültigen Antrags und rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 1. Dezember 2016 trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Kosten des Verfahrens sowie eine Busse wegen mutwilliger Prozessführung.

Mit Eingabe vom

11. Mai 2017 stellte die Gesuchstellerin den Antrag „Beschwerde gegen die

2. Mahnung der Rechnung vom 30.12.2016 mit Nachweislich belegt ungerechtfertigter Busse, zu dessen erst ab Januar 2017 der beleg der Steuerverwaltung vorliegt“. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Gläubigers wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Die vorliegende Eingabe vom 11. Mai 2017, welche die Gesuchstellerin als „Beschwerde“ bezeichnet, richtet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom

27. Dezember 2016 und damit gegen einen bereits rechtskräftigen Entscheid. Die Eingabe wird folglich als Revisionsgesuch gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegengenommen.

2.

Örtlich und sachlich zuständig zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist das Gericht, das zuletzt in der Sache geurteilt hat. Aus Art. 328 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) ergibt sich, dass wiederum das Dreiergericht zuständig ist. Das Gesuch ist innert der Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.

3.

Ein Revisionsgesuch bedarf der Begründung (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Darin hat die Gesuchstellerin substantiiert vorzubringen, auf welchen Revisionsgrund sie ihr Gesuch stützt (Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Art. 197–408, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 319 N 4; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 329 N 4; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage 2016, Art. 329 N 8).

Soweit die Gesuchstellerin, wenn überhaupt verständlich, in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2017 erneut die Rechtmässigkeit der Steuerforderung bestreitet, kann dies in vorliegendem Verfahren nicht überprüft werden. Die Gesuchstellerin zeigt nicht ansatzweise auf, welcher Revisionsgrund vorliegend erfüllt sein sollte. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb es der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt worden ist (Art. 330 ZPO).

4.

Aus den genannten Gründen ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 300.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV; SG 154.810]). Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, weil für sie im vorliegenden Revisionsverfahren kein Aufwand entstanden ist.

Der Gesuchstellerin wurde im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht, nachdem ihre Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine rudimentäre Begründung enthalten hatte. Nachdem die Gesuchstellerin in der gleichen Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, welche die minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte, hat sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016 E. 3 veranlasst gesehen, der Beschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen weiteren Beschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens zu auferlegen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin erneut die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges Verfahren in Gang setze. In der Folge musste sich das Appellationsgericht ein weiteres Mal mit einer das gleiche Betreibungsverfahren betreffenden Beschwerde ohne rechtsgenüglichen Antrag und Begründung befassen und auferlegte der Gesuchsgegnerin zum ersten Mal eine Busse von CHF 100.– wegen leichtfertiger Beschwerdeführung. Gleichzeitig wurde ihr angedroht, dass sie für den Fall, dass sie ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig unnötige Beschwerdeverfahren ohne rechtsgültige Anträge und rechtsgenügliche Begründung in die Wege leitet, die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen müsse (AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E. 3).

In Anbetracht dessen, dass das vorliegende Rechtsmittel erneut das gleiche Betreibungsverfahren betrifft, sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin unbeirrt eine (verspätete) Beschwerde ohne rechtsgenüglichen Antrag und rudimentäre Begründung eingereicht und damit leichtfertig ein unnötiges Rechtsmittelverfahren eingeleitet hat, rechtfertigt es sich, ihr androhungsgemäss erneut eine Busse zu auferlegen. Angesichts dessen, dass der Gesuchstellerin zum zweiten Mal eine Busse wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinelegung auferlegt wird, ist diese mit CHF 300.– festzusetzen. Sollte die Gesuchstellerin weiterhin leichtfertig unnötige Rechtsmittelverfahren ohne rechtsgültige Anträge und rechtsgenügliche Begründung in die Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen, wobei wiederum eine Erhöhung der Busse vorbehalten bleibt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf das Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Appellationsgerichts vom 27. Dezember 2016 (BEZ.2016.59) wird nicht eingetreten.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 300.–.

Der Gesuchstellerin wird eine Busse von CHF 300.– auferlegt.

Mitteilung an:

- Gesuchstellerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

- Gläubiger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.