Cost Waiver Denial for Non-Permanent Indigence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant, against whom an appellate court had previously dismissed a complaint and imposed CHF 200 in court costs, subsequently requested a waiver of these costs based on a social assistance ruling indicating current receipt of economic aid due to lack of earned income. The court found that the cost assessment was final and reviewable for a cost waiver under the condition of permanent indigence, but concluded that the applicant, a relatively young professional previously self-employed, was unlikely to remain dependent on social assistance for the ten-year prescription period, meaning the prerequisite for permanent indigence was not met, thus denying the request to waive the modest costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 112 Abs. 1 ZPO, Art. 112 Abs. 2 ZPO; Cost Waiver Denial for Non-Permanent Indigence: The court found that the cost assessment was final and reviewable for a cost waiver under the condition of permanent indigence, but concluded that the applicant, a relatively young professional previously self-employed, was unlikely to remain dependent on social assistance for the ten-year prescription period, meaning the prerequisite for permanent indigence was not met, thus denying the request to waive the modest costs.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision establishes the basis for granting or denying the application for waiver of court costs, which was the subject of the decision.
Cited in the reasoning to define the time frame for assessing permanent indigence, which is relevant to the rejection of the cost waiver.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
DG.2017.10
ENTSCHEID
vom 22. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das Beschwerdeverfahren BEZ.2016.45
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 27. Januar 2017 wies das Appellationsgericht die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom
30. September 2016 ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2016.45 von CHF 200.–.
Mit Rechnung 2017d149 vom 1. Februar 2017 wurde dieser Betrag dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten und reichte als Beleg eine Verfügung der Sozialhilfe vom 30. Januar 2017 ein.
Die Akten des Verfahrens BEZ.2016.45 wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
Bei der Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend die ihm im Verfahren BEZ.2016.45 auferlegten Gerichtskosten. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 112 N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 hat innert der gesetzlichen Frist keine Partei Beschwerde an Bundesgericht erhoben. Damit ist der Entscheid einschliesslich des Kostenentscheids rechtskräftig. Auf das Erlassgesuch ist somit einzutreten.
2.
Ein Kostenerlass nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 112 N 1). Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können (Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5 ff.).
Der Gesuchsteller macht unter Verweis auf eine Verfügung der Sozialhilfe vom
30. Januar 2017, gemäss der er kein Erwerbseinkommen erzielt und wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich CHF 3'126.15 erhält, geltend, er könne die Gerichtskosten nicht zahlen. Der Gesuchsteller ist knapp […] Jahre alt und Zahnarzt von Beruf. Als solcher ist er zumindest bis im Sommer 2016 selbständig erwerbstätig gewesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er während der zehnjährigen Verjährungsfrist längst wieder von der Sozialhilfe abgelöst werden und die sehr bescheidenen Gerichtskosten von CHF 200.– bezahlen kann. Damit ist die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt.
3.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens BEZ.2016.45 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 200.– zu bezahlen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Kostenerlassverfahren zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren BEZ.2016.45 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.