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DG.2016.17 • APG BS DG.2016.17 KI-generiert

Appealability of Administrative Fee Invoice

Geschäftsnummer DG.2016.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants challenged an administrative court invoice for a fee previously imposed in a judgment that dismissed their appeal and request for legal aid concerning a prior ruling by the tax appeal commission; the court determined that the challenge was inadmissible because a billing invoice is not an appealable decision or ruling, as it merely implements a final, unreviewable judgment, and further found that the submission did not meet the statutory requirements for a revision of the prior judgment because it introduced no new facts or evidence to warrant overturning the original decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, § 30 Abs. 1 VRPG; Appealability of Administrative Fee Invoice: Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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Verwaltungsgebühr Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht administrative Ordnungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 1 VRPG

The appellants were ordered to bear the costs of the administrative court proceedings because their appeal was not entertained.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht

DG.2016.17

URTEIL

vom 5. November 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Hilpert

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

B____ Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen die Rechnung Nr. 2016d760 des Appellationsgerichts vom 30. August 2016 im Verfahren VD.2016.117 und VD.2016.118

Sachverhalt

Mit Urteil vom

15. August 2016 in den zusammengelegten Verfahren VD.2016.117 und VD.2016.118 trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs und die Beschwerde von A____ und B____, mit denen diese die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt angefochten hatten, nicht ein. Im gleichen Urteil wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursund Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen und A____ und B____ in solidarischer Verbindung eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt . Auf die von A____ und B____ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September 2016 in den vereinigten Verfahren 2C_777/2016 und 2C_778/2016 nicht eingetreten. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 rechtskräftig und kann unter Vorbehalt von Revisionsgründen nicht mehr überprüft werden.

Mit Rechnung Nr. 2016d760 ist A____ und B____ die Gebühr in Rechnung gestellt worden, welche ihnen mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 in den zusammengelegten Verfahren VD.2016.117 und VD.2016.118 in solidarischer Verbindung auferlegt worden ist. Gegen diese Rechnung richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) vom 19. September 2016 (offensichtlich versehentlich mit 19. September 2015 datiert). Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1 Abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen sind Beschwerden bzw. Rekurse an das Verwaltungsgericht nur gegen Verfügungen bzw. Entscheide möglich (vgl. § 1 Abs. 3 und § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]; § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).

1.2 Die Rechnung vom 30. August 2016 ist weder eine Verfügung noch ein Entscheid. Sie dient bloss dem Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts. Mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ist die Beschwerde von A____ und B____ vom 19. September 2016 deshalb offensichtlich unzulässig.

2.

Eine Revision kommt abgesehen von vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen nur in Betracht, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, wenn eine Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder wenn eine Partei nachweist, dass die Rechtsmittelinstanz Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 66 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde vom 19. September 2016 und die mit „Begründeter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zur Revision bei der Steuerverwaltung zu Steuerjahr 2013 (Kanton und Bund) und 2014 (Kanton und Bund) auf die Vorhandene Erhebliche neue Tatsache zum Behördenfehler 2010 (Migrationsamt)“ überschriebene Eingabe vom 19. September 2016 (offensichtlich versehentlich mit dem Datum 19. September 2015 versehen) sowie die Beilagen enthalten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer für C____ und B____ günstigen Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 führen könnten. Das Gleiche gilt für die Eingaben vom 29. und 30. September 2016 (offensichtlich versehentlich mit dem Datum 29. und 30. September 2015 versehen) sowie 4. Oktober 2016 einschliesslich Beilagen. Dabei ist nochmals festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auf den Rekurs und die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten ist. Sämtliche Ausführungen von C____ und B____ zur Sache sind deshalb von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteils in Frage zu stellen. Eine Verletzung von Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör wird nicht in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht. Eine Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2016 ist deshalb ausgeschlossen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in solidarischer Verbindung zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin 1

- Beschwerdeführer 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Hilpert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.