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DG.2014.2 • APG BS DG.2014.2 KI-generiert

Mootness of Reopening Request to Substitute Inpatient for Outpatient Treatment

Geschäftsnummer DG.2014.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the reopening of criminal proceedings, originally resulting in a suspended 18-month sentence for attempted intentional homicide, primarily to substitute the ordered inpatient psychiatric treatment with an outpatient measure, which was subsequently granted via a separate execution order referencing both the original and a later judgment. The court dismissed the reopening request as moot because the desired outcome (a non-institutionalized measure) had been achieved, reasoning that the new psychiatric evaluation provided did not sufficiently prove that the original court erred by imposing inpatient treatment for the offense committed in 2004, as the new expert opinion primarily addressed the current situation and acknowledged the validity of the initial diagnosis at the time of the offense, thus upholding the prior reasoning that the severity of the crime warranted the initial measure regardless of the type of execution.

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, § 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 StPO BS, § 192 Abs. 1 StPO BS, Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; Mootness of Reopening Request to Substitute Inpatient for Outpatient Treatment: The court dismissed the reopening request as moot because the desired outcome (a non-institutionalized measure) had been achieved, reasoning that the new psychiatric evaluation provided did not sufficiently prove that the original court erred by imposing inpatient treatment for the offense committed in 2004, as the new expert opinion primarily addressed the current situation and acknowledged the validity of the initial diagnosis at the time of the offense, thus upholding the prior reasoning that the severity of the crime warranted the initial measure regardless of the type of execution.

Schlagwörter

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**Wiederaufnahme** des Verfahrens ambulante oder stationäre Beobachtung Wiederaufnahme des Verfahrens Sachverständigengutachten Versuch im Strafrecht bedingter Strafvollzug vorsätzliche Tötung Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 453 Abs. 1 StPO
Art. 42 BGG
Cited in the legal remedies section, referring to the requirements for the content of the complaint to the Federal Supreme Court.
§ 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 StPO BS
Cited for the rule that the applicant must bear the costs of the proceedings because the application was essentially withdrawn.
§ 192 Abs. 1 StPO BS
Cited by the court to indicate that the application would likely have been rejected without further procedure if it had been judged on its merits.
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 StPO BS

Cited for the rule that the applicant must bear the costs of the proceedings because the application was essentially withdrawn.

§ 192 Abs. 1 StPO BS

Cited by the court to indicate that the application would likely have been rejected without further procedure if it had been judged on its merits.

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]

Cited in the legal remedies section, specifying the conditions under which a complaint can be filed with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section, referring to the requirements for the content of the complaint to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

DG.2014.2

ENTSCHEID

vom 28. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Parteien

A____ Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...] Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Wiederaufnahme des Verfahrens

(Urteil des Appellationsgerichts vom 3. März 2010)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung, dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. März 2010 die Verurteilung von A____ durch das Strafgericht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben worden war, bestätigt hat,

dass ein erstes Gesuch von A____ um Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit Urteil vom 20. April 2012 abgewiesen wurde, dass A____ durch ihren Verteidiger am 10. Januar 2014 erneut ein solches Gesuch hat einreichen lassen, dass sie damit wiederum im Wesentlichen erreichen möchte, dass die ihr auferlegte Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme anstelle der angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wird, sodass sie nicht in eine Klinik/Anstalt eintreten muss, dass das Gesuch gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden basel-städtischen Strafprozessordnung (StPO BS) und von der bis dahin dazu zuständigen Behörde zu beurteilen ist, dass es sich bei dieser um das Gericht handelt, welches den in Revision zu ziehenden Entscheid erlassen hat (§ 190 StPO BS), vorliegend also den Ausschuss des Appellationsgerichts, dass der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 13. Februar 2014 das Gesuchsverfahren sistiert hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in einem gegen die Gesuchstellerin laufenden (neuen) Strafverfahren, dass das Strafgericht in dieser Sache am 25. April 2014 einen Entscheid gefällt hat, der in Rechtskraft erwachsen ist, dass am 24. Juni 2014 der „Vollzugsauftrag betreffend Massnahmenvollzug“ ergangen ist, der sich sowohl auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 3. März 2010 als auch das Urteil des Strafgerichts vom

25. April 2014 bezieht, und der als Vollzugsanstalt „Wohnund Arbeitsexternat“ aufführt,

dass der Gesuchstellerin damit das gewährt worden ist, was sie auch vorliegend hat erreichen wollen, weshalb kein aktuelles Interesse an der Beurteilung des Gesuchs mehr vorhanden ist und das Verfahren als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist, dass die Kosten des Verfahrens bei erst nach Erhebung des Gesuchs entfallenem aktuellen Interesse praxisgemäss in erster Linie nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen sind, wobei es bei einer knappen Beurteilung sein Bewenden haben muss, dass gemäss § 189 lit. d StPO BS ein durch rechtskräftiges Urteil beendigtes Strafverfahren dann wieder aufzunehmen ist, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die als geeignet erscheinen, die Freisprechung einer oder eines Verurteilten oder eine wesentlich geringere Bestrafung herbeizuführen,

dass die Gesuchstellerin sich auf ein neues, im Herbst 2013 durch Dr. med. […] erstelltes Gutachten bezieht und geltend macht, aufgrund dieses Gutachtens bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob die dem Urteil des Appellationsgerichts vom 3. März 2010 zugrunde liegende Diagnose das gesamte Krankheitsbild der Gesuchstellerin umfassend und korrekt wiedergegeben habe,

dass jedoch für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschlaggebend ist, ob die Diagnose möglicherweise nicht umfassend gewesen ist, sondern vielmehr nachgewiesen werden müsste, dass diese zur Aussprechung einer falschen Massnahme (stationär statt ambulant) geführt hat, dass die Gesuchstellerin selbst ausführt, der Gutachter sei zum Ergebnis gelangt, dass die Kriterien für die formale Diagnose einer schizophrenen Störung damals mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgelegen hätten (Gesuch S. 6 mit Hinweis auf das Gutachten, S. 45), dass der Gutachter weiter zum Schluss gelangt sei, dass sich aus psychiatrischer Sicht derzeit die Diagnose einer weiter bestehenden emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.30) von strafrechtlicher Bedeutung sowie die Diagnose einer paranoiden schizophrenen Störung (ICD-10 F.20.05), jedoch im Tatgeschehenszeitraum remittiert und somit forensisch nicht relevant, stellen lasse (Gesuch S. 7 mit Hinweis auf S. 52 des Gutachtens),

dass mit „Tatgeschehenszeitraum“ die durch die Staatsanwaltschaft der Gesuchstellerin im neuen Strafverfahren vorgeworfene, am

23. Juni 2012 begangene Körperverletzung gemeint ist, weshalb sich aus den zitierten Ausführungen des Gutachters nicht ableiten lässt, auch im Februar 2004 (Zeitpunkt der versuchten Tötung) habe keine schwere psychische Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie vorgelegen beziehungsweise sei diese remittiert und somit forensisch nicht relevant gewesen, dass wiederum die Gesuchstellerin selbst darauf hinweist, der Gutachter vertrete die Ansicht, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die seit etwa 2006 bei Frau [...] und seit Sommer 2012 zusätzlich bei Herrn [...] durchgeführte Therapien wesentlich zu einer Reduzierung der Symptome beigetragen hätten, zumal sich wesentliche Fortschritte auch in anderen Bereichen gezeigt hätten,

dass sich das neue Gutachten somit nur zur aktuellen Lage, nicht aber zur im März 2010 massgeblichen Situation äussert, dass es der Gesuchstellerin demgemäss nicht gelingt, den Nachweis zu erbringen, dass die damals durch das Appellationsgericht in Würdigung eines schriftlichen Gutachtens sowie der mündlichen Ausführungen des Gutachters angeordnete stationäre Massnahme ungeeignet und nicht erforderlich war,

dass das Appellationsgericht bereits anlässlich des ersten Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens Folgendes ausgeführt hat: „Reine Mutmassung der Gesuchstellerin ist jedoch die Annahme, dass das Appellationsgericht eine ambulante Massnahme angeordnet hätte, wenn es gewusst hätte, dass der Strafvollzug bei einer stationären Massnahme stets den Eintritt in eine Behandlungsstation verlangt und erst hinterher Vollzugslockerungen zulässt. Die Empfehlung der Sachverständigen lautete klar auf stationäre Behandlung. Das Appellationsgericht hätte keinen Grund gehabt, an deren Stelle eine ambulante Massnahme anzuordnen, nur um der Gesuchstellerin den Eintritt in eine stationäre Behandlungsstation zu ersparen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit hätte sich dies nicht aufgedrängt, stand die Gesuchstellerin immerhin wegen eines versuchten Tötungsdelikts vor Gericht“, dass an dieser Beurteilung auch unter Berücksichtigung des neuen Gutachtens festgehalten wird, dass bei dieser Situation das Gesuch im Falle seiner Beurteilung wohl gemäss § 192 Abs. 1 StPO BS ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden wäre,

dass die Gesuchstellerin deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat (§ 165 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 StPO BS), wobei die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit bei der Festlegung der Gebühr berücksichtigt werden kann, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung gutgeheissen werden kann und der Verteidiger gemäss dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, und erkennt:

://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederaufnahme des mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. März 2010 abgeschlossenen Strafverfahrens als erledigt abgeschrieben.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Gesuchsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

Dem unentgeltlichen Vertreter, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 3‘116.– und ein Auslagenersatz von CHF 140.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 260.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.