Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
DG.2014.13 • APG BS DG.2014.13 KI-generiert

Revision of Penalty Orders Based on New Photographic Evidence

Geschäftsnummer DG.2014.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought the revision of two final penalty orders, one for speeding and one for multiple parking violations, after receiving collection notices for associated costs, arguing that photographic evidence provided by the police in 2010 established a male individual, not the applicant, was driving during the speeding incident, suggesting the same person was likely responsible for the parking offenses. The court reasoned that the photographic evidence showing a male driver constituted new, significant facts capable of leading to acquittal or a substantially lighter sentence, thereby meeting the criteria for revision under the former cantonal law applicable to the finalized judgments, and consequently upheld the revision, quashing both penalty orders and acquitting the applicant of all charges without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 411 Abs. 1 StPO, Art. 385 StGB, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Revision of Penalty Orders Based on New Photographic Evidence: The court reasoned that the photographic evidence showing a male driver constituted new, significant facts capable of leading to acquittal or a substantially lighter sentence, thereby meeting the criteria for revision under the former cantonal law applicable to the finalized judgments, and consequently upheld the revision, quashing both penalty orders and acquitting the applicant of all charges without imposing costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Nova Geschwindigkeitsüberschreitung Strafbescheid Beweisverfügungen Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision is cited in the legal remedy instruction (Rechtsmittelbelehrung) regarding the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 48 Abs. 1 BGG

This procedural provision is cited in the legal remedy instruction regarding the deadline and manner of submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This procedural provision is cited in the legal remedy instruction regarding the content requirements for the appeal brief.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss

DG.2014.13

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A_____ Gesuchstellerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Revision der Strafbefehle VZ 2009 17092 vom 16. September 2009 und VZ 2009 18329 vom

7. Oktober 2009

Sachverhalt

Die Kantonspolizei Basel-Stadt hat A_____ vorgeworfen, mit ihrem Fahrzeug Citroën, Kontrollschild […] (F), am 2. April 2007 innerorts um 23 km/h zu schnell gefahren zu sein und im Zeitraum 14. April bis 8. Mai 2007 mehrfach vorschriftswidrig parkiert zu haben. Sie wurde mit Strafbefehl vom

16. September 2009 des mehrfachen vorschriftswidrigen Parkierens schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (VZ 2009 17092), und mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2009 des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 550.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

6 Tagen (VZ 2009 18328), verurteilt. Beide Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen, da A_____ die Annahme verweigerte. Nach Erhalt von Mahnungen des Justizund Sicherheitsdepartementes, Inkasso, vom 25. Juni 2014 für Verfahrenskosten hat A_____ mit Schreiben vom 4. und vom 5. Juli 2014 dort geltend gemacht, dass sie nicht für die Übertretungen verantwortlich sei, was durch ein Schreiben der Kantonspolizei vom 26. Mai 2010 bestätigt werde. Der Strafgerichtspräsident, welchem diese Schreiben überwiesen wurden, hat beide Schreiben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet zur Prüfung, ob sie als Revisionsgesuche entgegen zu nehmen seien. Mit Eingabe vom

7. August 2014 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass keine zusätzlichen Akten zu den Verzeigungsverfahren vorliegen, da diese nach vier Jahren von der Kantonspolizei unwiderruflich aus dem System gelöscht würden, sofern es, wie vorliegend, ausschliesslich um Übertretungen gehe; auf eine weitergehende Stellungnahme wurde verzichtet.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Die Strafverfahren, deren Revision die Gesuchstellerin sinngemäss begehrt, sind noch nach dem baselstädtischen Strafprozessrecht geführt und beendet worden, so dass sich das Rechtmittelverfahren, somit auch die Revision respektive Wiederaufnahme, nach bisherigem Recht richtet (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 6B_130/2014 vom 12. Juni 2014).

Gemäss § 190 der bis Ende 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO BS; SG 257.100) erfolgt die Wiederaufnahme eines Verfahrens durch das Gericht, welches das aufzuhebende Urteil erlassen hat. Vorliegend existiert allerdings die Instanz des Strafbefehlsrichters gemäss StPO BS nicht mehr. Die frühere Revisionsinstanz ist somit nicht mehr vorhanden. In diesem Fall ist die Revision vom Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO) nach den Verfahrensregeln gemäss Art. 411 ff. StPO zu behandeln, allerdings unter Berücksichtigung der Revisionsgründe des früheren Rechts (Urteil BGer 6B_41/2012 vom

28. Juni 2012 E. 1.1; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2013 Art. 453 N 2).

1.2 Zur Beurteilung eines Revisionsgesuchs nach neuem Recht ist ein Ausschuss des Berufungsgerichts zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 18 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur StPO). Als Beurteilte ist die Gesuchstellerin zur Antragstellung legitimiert (§ 191 Abs. 1 lit. a StPO BS; vgl. auch Art. 410 Abs. 1 StPO).

2.

2.1 Nach alter baselstädtischer Strafprozessordnung war ein durch rechtskräftiges Urteil beendigtes Strafverfahren wieder aufzunehmen, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die als geeignet erscheinen, die Freisprechung eines Verurteilten oder dessen wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (§ 189 Abs. 1 lit. d StPO BS; vgl. auch Art. 385 StGB; AGE 2010.14 vom 5. Mai 2010). Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein Freispruch respektive ein wesentlich milderes Urteil möglich ist. Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet überdies einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Revision ist daher nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (AGE 2010.14 vom

5. Mai 2010; BGE 122 IV 66 E. S. 67, 116 IV 353 E. 5a S 362). Dies entspricht im Grundsatz der aktuellen Regelung in der StPO, wonach derjenige, der unter anderem durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen kann, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2. Beide Strafbefehle sind rechtskräftig, hat die Gesuchstellerin doch deren Annahme verweigert (vgl. Verzeigungsverfahrensakten des Strafgerichts).

2.3 Einem Schreiben der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 26. Mai 2010 an die Gesuchstellerin lässt sich entnehmen, dass „auf der Fotografie eindeutig zu erkennen [sei], dass eine männliche Person das Fahrzeug lenkte“. Aufgrund der durch die Kantonspolizei erst *nach* Erlass der Strafbefehle im Mai 2010 erfolgten Sichtung der Fotografie steht somit fest, dass die Gesuchstellerin sich bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am 2. April 2007 nicht am Steuer des Fahrzeugs befunden hat. Diesbezüglich ist die Unschuld der Gesuchstellerin erstellt, weshalb der materiell falsche Strafbefehl VZ 2009 18328 grundsätzlich zu revidieren ist. Die dem andern Strafbefehl zugrunde liegenden Übertretungen, mehrfaches vorschriftswidriges Parkieren, fallen in etwa in denselben Zeitraum, so dass es sehr nahe liegt, dass es sich beim „Parksünder“ auch um die männliche Person auf der Fotografie und nicht um die Gesuchstellerin handelt. Weitere Abklärungen sind hier nicht mehr möglich, da allfällige zusätzliche Akten der Kantonspolizei laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft unwiederbringlich aus dem System gelöscht worden sind. *In dubio* ist jedenfalls davon auszugehen, dass nicht die Gesuchstellerin mehrfach falsch parkiert hat. Auch der zweite Strafbefehl VZ 2009 17092 ist entsprechend grundsätzlich zu revidieren.

2.4 Das Revisionsrespektive Wiederaufnahmegesuch ist an keine Frist gebunden und das Verhalten der Gesuchstellerin erscheint unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar und jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich. Angesichts des erwähnten Schreibens der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 26. Mai 2010 ist sie offensichtlich davon ausgegangen, dass die Verfahren gegen sie erledigt waren, was an sich lediglich in Bezug auf das Administrativverfahren der Fall gewesen ist. Diese Aufteilung in Administrativverfahren einerseits und Strafverfahren anderseits ist ihr als Laiin mit Wohnsitz im Ausland offenbar nicht bewusst gewesen und kann auch nicht als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Sie hatte somit keinen Anlass, vor Erhalt der Mahnungen nochmals aktiv zu werden.

2.5 Beide Strafbefehle sind somit aufzuheben und die Gesuchstellerin ist von den Vorwürfen des mehrfachen vorschriftswidrigen Parkierens und des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit freizusprechen. Ihr sind für das gesamte Verfahren keinerlei Kosten aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Die Strafbefehle VZ 2009 17092 vom 16. September 2009 und VZ 2009 18329 vom 7. Oktober 2009 werden aufgehoben und A_____ wird von den Vorwürfen des mehrfachen vorschriftswidrigen Parkierens und des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit kostenlos freigesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.