Occupational Pension Contribution Recovery Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant sued to recover outstanding occupational pension contributions, late payment interest, debt collection costs, and payment order fees from a defendant who failed to pay invoices for several months between late 2016 and late 2017, despite the initial agreement and submitted wage reports. The court found jurisdiction was proper and, since the defendant failed to appear or contest the claim despite proper attempts at service and notification, the court relied on the claimant's undisputed documentation—including the agreement, regulations, and outstanding invoices—to rule that the principal amounts, the requested 5% default interest based on contractual payment terms and relevant law, the payment order costs, and the debt collection fees were all due and ordered the lifting of the objection in the enforcement proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 BVG, Art. 66 Abs. 4 BVG, Art. 102 Absatz, Art. 331 Absatz, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG; Occupational Pension Contribution Recovery Action: The court found jurisdiction was proper and, since the defendant failed to appear or contest the claim despite proper attempts at service and notification, the court relied on the claimant's undisputed documentation—including the agreement, regulations, and outstanding invoices—to rule that the principal amounts, the requested 5% default interest based on contractual payment terms and relevant law, the payment order costs, and the debt collection fees were all due and ordered the lifting of the objection in the enforcement proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning to support the due date for contributions, which underpins the claim for late payment interest.
Cited in the reasoning to qualify the fixed due date for payment, justifying the default interest claim.
Cited in the reasoning as analogous legal basis establishing a qualified due date for payment.
Cited in the legal remedies section, indicating the relevant grounds for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the legal remedies section, stating that the appeal period cannot be extended.
Cited in the legal remedies section, outlining the formal requirements for the appeal submission.
Cited as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court within 30 days.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Urteil*des Präsidenten
vom 27. Juni 2018
Parteien
A____
vertreten durch B____
Klägerin
C____
Beklagte
Gegenstand
BV.2018.8
BVG; Beiträge
Erwägungen
1.
1.1.Die Beklagte hat seit dem 1. August 2013 gemäss Anschlussvereinbarung vom 18. September 2013 (Klagbeilage 1) mit der Klägerin die Beiträge über die Berufliche Vorsorge abgerechnet. Aufgrund der Lohnmeldungen der Beklagten erstellte die Klägerin die Prämienrechnungen (Klagbeilagen 11 bis 18). Die Rechnungen für die Beitragsperioden November 2016, März 2017, Juni bis September 2017 sowie November und Dezember 2017 blieben unbezahlt. Die Klägerin setzte die Forderung für die ausstehend gebliebenen Beiträge zuzüglich Verzugszins, Betreibungsspesen und Zahlungsbefehlskosten schliesslich in Betreibung (Zahlungsbefehl Nr. 18007860 vom 28. Februar 2018, Klagbeilage 21). Die Beklagte erhob hiergegen Rechtsvorschlag.
1.2.Mit Klage vom 6 Juni 2018 beantragt die Klägerin,
1.es sei die Beklagte zur Zahlung von
- CHF 20'849.40 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 1. Mai 2017
- CHF 1‘127.80 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 31. Dezember 2016
- CHF 2‘471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 31. Juli 2017
- CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 1. September 2017
- CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 1. Oktober 2017
- CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 31. Oktober 2017
- CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 31. Dezember 2017
- CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 1. Februar 2018
- CHF 100.00 Betreibungsspesen
- CHF 103.30 Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verurteilen.
2.Es sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. 18007860 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 stellt der Instruktionsrichter fest, dass die Klage trotz korrekter Vorgehensweise des Gerichts nicht zugestellt werden konnte. Zudem war eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Beklagten mehrfach ebenfalls nicht möglich.
2.
2.1.Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, welche der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.2.3.2. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Dies ist hier der Fall.
3.
3.1.In der Klage führt die Klägerin aus, die Beklagte habe seit dem 1. August 2013 gemäss Anschlussvereinbarung mit der Klägerin die Beiträge über die Berufliche Vorsorge abgerechnet und habe der Klägerin die notwendigen Lohnmeldungen gemacht. Die Klägerin habe entsprechend den Statuten und Reglementen die Veranlagungen vorgenommen. Die Beitragsforderungen seien der Beklagten regelmässig zugestellt und von dieser entgegengenommen worden.
Das Gericht hat versucht, die Klage der Beklagten zuzustellen. Diese hat die Klage am aktenkundigen Domizil nicht entgegengenommen und hat dementsprechend auf eine Entgegnung zu den Ausführungen der Klägerin verzichtet. Die Ausführungen der Klägerin sind nicht bestritten und aufgrund der eingereichten Unterlagen (Anschlussvereinbarung, Vorsorgereglement gültig ab 1.1.2007 inkl. diverser Nachträge, Vorsorgereglement gültig ab 1.1.2017, Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan gültig ab 1.1.2017, Vorsorgereglement Anhang Umwandlungssatz gültig ab 1.1.2017, Kostenreglement der C____ gültig ab 1. Januar 2014, Kostenreglement der C____ gültig ab 1. Januar 2017 sowie Auszug „offene Posten" per 31.12.2017, Gehaltsmeldungen 2016 und 2017, Klagbeilagen 1 – 10) belegt. Auf sie ist folglich abzustellen.
Die Klage stützt sich auf unbezahlte Rechnungen (Rechnungen November 2016, März 2017, Juni bis September 2017, November und Dezember 2017, Klagbeilagen 11 bis 18), welche im Betreibungsverfahren Nr. 18007860 rechtlich geltend gemacht wurden (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2018, Klagbeilage 21).
Die im Zahlungsbefehl aufgeführten Rechnungsbeträge decken sich mit denjenigen in den Klagbeilagen 11 bis 18. Hinweise dafür, dass die geltend gemachten Rechnungsbeträge quantitativ unzutreffend sein könnten bzw. sich nicht auf die eingangs angeführten vorsorgerechtlichen bzw. vorsorgevertraglichen Grundlagen stützen könnten, sind aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen. Es ist auch nichts ersichtlich, was gegen die Richtigkeit der von der Klägerin präsentierten Zahlen spräche. Die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die Klage, insbesondere auch nicht gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, erhoben; sie hat sich im Prozess auch nicht vernehmen lassen. Weitere Abklärungen erübrigen sich. Folglich sind der Klägerin die mit der Klage bzw. dem Zahlungsbefehl geltend gemachten Kapitalbeträge zuzusprechen.
3.2.Auf den jeweils gelten gemachten Kapitalbeträgen wird ein Zins von 5% verlangt.
Gemäss Ziffer 4 der zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvereinbarung (Klagbeilage 1) werden die im Vorsorgereglement erwähnten Beiträge monatlich abgerechnet. Die Firma verpflichtet sich, den Versicherten die reglementarischen Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abzuziehen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen monatlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an die Pensionskasse zu überweisen. Die Firma schuldet sämtliche reglementarischen Beiträge. Die Pensionskasse kann der Firma für nicht rechtzeitig überwiesene Beiträge Verzugszinsen belasten. Diese Regelung gibt somit einen Verfalltag vor. Dies steht auch in Einklang mit der gesetzlichen Fälligkeitsregel in Art. 66 Abs. 4 BVG, wonach die Beiträge spätestens mit Ablauf des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr zu überweisen sind, für das die Beiträge geschuldet sind. Das Ende der Frist ist als bestimmter Verfalltag im Sinne von Artikel 102 Absatz 2 OR ausgestaltet. Eine analoge Regelung findet sich auch in Artikel 331 Absatz 3 OR. Es ist ein qualifizierter Fälligkeitstermin, dessen Eintritt ohne weiteres den Verzug des Arbeitgebers begründet (Jürg Brechbühl, in BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, 2010, Rz 34 zu Art. 66).
Den Mahnschreiben (Klagbeilage 19) ist für die dort thematisierten Rechnungen zu entnehmen, dass die Rechnungen am Monatsletzten der jeweiligen Beitragsperiode datiert wurden (Bsp.: Rechnung 44065 betreffend November 2016 datiert vom 30. November 2016). Das Verfalldatum war somit der
30. Dezember 2016 und dementsprechend läuft der Verzugszins ab 31. Dezember 2016.
Aus den vorliegenden Mahnschreiben geht hervor, dass die Klägerin mit weiteren Rechnungen in gleicher Weise vorging, sodass anzunehmen ist, dass das Rechnungsdatum stets auf den Monatsletzten der fraglichen Beitragsperiode und folglich der Verfalltag stets auf den 30. Tag nach dem Rechnungsdatum fiel. Entsprechend lässt sich für alle 8 Rechnungen der Beginn des Zinsenlaufs wie folgt darstellen:
Nr. · Betrag · Klagbeilage · Beitragsperiode · Verfalltag · Beginn Zinsenlauf Rg 44486 · 20'849.40 · 12 · Mrz 17 · 30.04.2017 · 01.05.2017 Rg 44065 · 1‘127.80 · 11 · Nov 16 · 30.12.2016 · 31.12.2016 Rg 44902 · 2‘471.00 · 13 · Jun 17 · 30.07.2017 · 31.07.2017 Rg 44966 · 2'471.00 · 14 · Jul 17 · 30.08.2017 · 01.09.2017\ Rg 45073 · 2'471.00 · 15 · Aug 17 · 30.09.2017 · 01.10.2017 Rg 45180 · 2'471.00 · 16 · Sep 17 · 30.10.2017 · 31.10.2017 Rg 45392 · 2'471.00 · 17 · Nov 17 · 30.12.2017 · 31.12.2017 Rg 45540 · 2'471.00 · 18 · Dez 17 · 30.01.2018 · 01.02.2018\
\* Der Zinsenlauf beginnt zu Gunsten der Beklagten 1 Tag später, weshalb sich eine Korrektur erübrigt.
Mangels abweichender reglementarischer Vorschrift oder vertraglicher Verabredung ist ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen (vgl. BGE 127 V 390 mit Hinweisen). Der Zusprechung des mit der Klage verlangten Verzugszinses steht folglich nichts entgegen.
3.3.Auch der beantragten Zusprechung der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 in der Betreibung 18007860 (vgl. Zahlungsbefehl, Klagbeilage 21) steht nichts entgegen.
Für die geltend gemachten Betreibungsspesen von CHF 100.-- kann sich die Klägerin schliesslich auf ihre Kostenreglemente, gültig ab 1. Januar 2014 bzw., ab 1. Januar 2017 (Klagbeilagen 6 und 7), stützen. Die Reglemente sehen für eine Betreibungsandrohung (vgl. Klagbeilage 19) einen Betrag von CHF 100.-- vor.
4.
Zusammenfassend ist die Klage in allen Teilen gutzuheissen.
Der in der Betreibung Nr. 18007860 des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag ist für beseitigt zu erklären.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verurteilt, der Klägerin
CHF 20'849.40 zuzüglich 5 Prozent Zins seit
1. Mai 2017,
CHF 1‘127.80 zuzüglich 5 Prozent Zins seit
31. Dezember 2016,
CHF 2‘471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit
31. Juli 2017,
CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 1. September 2017,
CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 1. Oktober 2017,
CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit
31. Oktober 2017,
CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit
31. Dezember 2017,
CHF 2'471.00 zuzüglich 5 Prozent Zins seit 1. Februar 2018,
CHF 100.00 Betreibungsspesen sowie
CHF 103.30 Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls im Betreibungsverfahren Nr. 18007860 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. 18007860 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Klägerin
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
Versandt am: