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BV.2018.20 • SVG BS BV.2018.20 KI-generiert

Pension Fund v. Employer: Unpaid Contributions and Interest

Geschäftsnummer BV.2018.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, a pension fund, sued the defendant employer for outstanding pension contributions of CHF 690.05 for the period of January 1 to March 31, 2018, which led to an objection in debt enforcement proceedings. The court asserted jurisdiction because the defendant was based in the canton, and since the defendant failed to submit a statement of defense, the claimant's substantiation of the claim, based on a specified wage sum and contribution rate, was deemed sufficient, leading the court to uphold the claim for the contributions plus 5% default interest from April 10, 2018, as per the relevant regulations, and to lift the objection in the enforcement procedure, including recovery of enforcement costs.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 2 SchKG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 95 ff. BGG; Pension Fund v. Employer: Unpaid Contributions and Interest: The court asserted jurisdiction because the defendant was based in the canton, and since the defendant failed to submit a statement of defense, the claimant's substantiation of the claim, based on a specified wage sum and contribution rate, was deemed sufficient, leading the court to uphold the claim for the contributions plus 5% default interest from April 10, 2018, as per the relevant regulations, and to lift the objection in the enforcement procedure, including recovery of enforcement costs.

Schlagwörter

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**BV.2018.20** ausstehende Vorsorgebeiträge Geltendmachung von Betreibungskosten Pensionsfonds Beitragsforderung Schuldtilgung Fondsreglement Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR; SR 220]

This article was cited in the reasoning leading up to the dispositive to establish that the debtor is in default upon expiry of the agreed deadline for payment.

Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101)

This article was cited in the reasoning leading up to the dispositive to establish the 5% interest rate for late payments.

Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)

This article was cited in the reasoning leading up to the dispositive to confirm that the collection costs are to be borne by the debtor.

Art. 68 Abs. 2 SchKG

This article was cited in the reasoning leading up to the dispositive to confirm the creditor's right to recover collection costs from the debtor's payments.

Art. 95 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (Information on legal remedies) as the regulation for appeal grounds, which is a procedural instruction.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (Information on legal remedies) regarding the non-extendability of the appeal period, which is a procedural instruction.

Art. 42 BGG

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (Information on legal remedies) regarding the formal requirements for the appeal submission, which is a procedural instruction.

Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]

Cited in the 'Rechtsmittelbelehrung' (Information on legal remedies) to establish the 30-day deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Urteil*des Präsidenten

vom 29. März 2019

Parteien

A____[...]

Klägerin

B____

Beklagte

Gegenstand

BV.2018.20

Beiträge

Erwägungen

1.

1.1.Das Unternehmen der Beklagten mit Sitz in Basel ist gestützt auf kollektivvertragliche Bestimmungen über die vorzeitige Pensionierung der Klägerin angeschlossen (vgl. Mitgliederverzeichnis, Klagbeilage 1, S. 5, Klagebeilage 2).

1.2.Die Klägerin stellte der Beklagten eine Beitragsrechnung in Höhe von CHF 690.05 mit Datum vom 6. März 2013 (Rechnung für den Zeitraum vom

1. Januar 2018 bis 31. März 2018; Faktura-Nummer 71/48286, Klagbeilage 5) zu. Die fakturierten Beiträge wurden mehrmals gemahnt (Klagbeilage 6) und schliesslich in Betreibung gesetzt (Zahlungsbefehl vom 8. August 2018 in der Betreibung Nr. 18041195, Klagbeilage 7). Die Beklagte erhob am 29. August 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag (Klagbeilage 7).

2.

2.1.Die Klägerin beantragt mit Klage vom 5. Oktober 2018, die Beklagte sei zur Zahlung der Schuld in Höhe von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 10. April 2018 zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. 18041195 des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufzuheben.

2.2.In der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. November 2018 stellt der Instruktionsrichter fest, dass die Beklagte keine Klageantwort eingereicht habe.

3.

3.1.Zu beurteilen ist eine vorsorgerechtliche Streitigkeit, die der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) erwähnten richterlichen Behörden unterliegt. Es gilt analog die Praxis zur Zuständigkeit der Klage einer Vorsorgeeinrichtung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2011 vom

21. November 2011). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Somit ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt – gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) – zur Beurteilung der vorliegenden Klage in sachlicher Hinsicht zuständig.

3.2.Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

3.3.Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichter zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

4.

4.1.Im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb mit Hinweisen).

4.2.Die Beklagte hat innert Frist keine Klageantwort eingereicht

4.3.Die Klägerin hat in ihrer Rechnung vom 6. März 2018 aufgrund einer Lohnsumme in Höhe von CHF 38‘334.75 sowie eines Beitragssatz von

1.8 % den fakturierten Betrag errechnet (Klagbeilage 5). Es ist davon auszugehen, dass der Beitragsberechnung die korrekten Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt worden sind, zumal die Beklagte auch nichts gegen die Rechnung bzw. Mahnungen eingewendet hat. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Forderung hinreichend substantiiert.

5.

5.1.Die Klägerin fordert überdies Verzugszinsen seit dem 10. April 2018.

5.2.Gemäss Art. 11 Ziff. 5. des massgebenden Reglements (Klagbeilage 3) werden die Beiträge auf das Ende jedes Monats fällig. Sie werden in ihrer Gesamtheit durch die Unternehmung innerhalb von zehn Tagen des auf die Beitragsperiode folgenden Monats an die von der Kasse anerkannte Inkassostelle einbezahlt. Wurde, entsprechend der vorliegenden Bestimmung, für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR; SR 220]).

5.3.Mit Blick auf Art. 11 Ziff. 5 des massgebenden Reglements (Klagbeilage 3) steht aufgrund der Prämienrechnung vom 6. März 2018 für den Zeitraum vom

1. Januar 2018 bis 31. März 2018 (Klagbeilage 5) für den für die Zusprache der Verzugszinsberechnung geltend gemachten 10. April 2018 nichts entgegen.

5.4.Art. 11 Ziff. 6 des Reglements verweist hinsichtlich verspäteter Beitragszahlungen auf die Reglemente und Richtlinien der AHV. Nach Art. 42 Abs.

2 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) beträgt der Satz für die Verzugszinsen 5 % im Jahr. Dies entspricht auch dem auf der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis (Klagbeilage 5).

5.5.Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen und vom Schuldner zu tragen, wobei der Gläubiger berechtigt ist, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Beklagte hat daher auch die Betreibungskosten von CHF 53.30 (vgl. Klagbeilage 8) zu tragen.

6.

6.1.Dem Gesagten zufolge ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zur Zahlung von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April 2018 an die Klägerin zu verurteilen und es ist der in der Betreibung Nr. 18041195 des Betreibungsamtes Basel-Stadt am 29. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang für beseitigt zu erklären.

6.2.Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beklagte wird zur Zahlung von CHF 690.05 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April 2018 und zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 53.30 in der Betreibung Nr. 18041195 des Betreibungsamtes Basel-Stadt an die Klägerin verurteilt.

Der in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt Nr. 18041195 am 29. August 2018 erhobene Rechtsvorschlag wird für beseitigt erklärt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Klägerin

– Beklagte

– Aufsichtsbehörde BVG

Versandt am: