Appellant's Failure to Pay Cost Deposit Dismisses Bankruptcy Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a complaint against a lower court's decision opening bankruptcy proceedings against the debtor; however, the appellant failed to pay the required cost deposit despite being duly notified and given an extension, asserting an inability to access the corporate account due to the bankruptcy filing, leading the appellate court to rule that it could not proceed with the appeal based on the procedural requirement to pay the deposit, as the lack of account access does not excuse the obligation to pay the procedural fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 68 Abs. 1 lit. b ZPO; Appellant's Failure to Pay Cost Deposit Dismisses Bankruptcy Appeal: Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the legal basis for not entering a decision on the merits of the appeal due to non-payment of the cost deposit.
This provision is cited in the reasoning section regarding the costs but is not explicitly mentioned in the final operative section (the numbered orders), thus it is excluded based on the strict instruction to only include provisions cited in the dispositive.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2025.9
ENTSCHEID
vom 7. April 2025
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Februar 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Erwägungen
Mit Entscheid vom 6. Februar 2025 eröffnete das Zivilgericht mit Wirkung ab diesem Tag 15:12 Uhr den Konkurs über die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, es sei der Entscheid vom 6. Februar 2025 aufzuheben. Sie stellte zudem den Antrag, es sei ihr eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von fünf Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ergänzen könne. Da es sich um eine gesetzliche Frist handle, könne diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Es erfolgten zwei Zustellversuche an die Beschwerdeführerin mittels Einschreiben, bei welchen eine Zustellung aber nicht dokumentiert werden konnte. Die Verfügung wurde daher am 11. März 2025 durch den Gerichtsweibel der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin bestätigte am 11.
März 2025 den Empfang der Kostenvorschussverfügung per E-Mail. Sie wies darauf hin, dass sie den Kostenvorschuss nicht bezahlen könne, da sie keinen Zugang zum Geschäftskonto habe. Mit Verfügung vom 15. März 2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom 18. Februar 2025 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet habe. Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Sperrung von Konten bei Eröffnung des Konkurses über eine Gesellschaft den Regelfall darstelle. Dies ändere nichts an der Obliegenheit zur Leistung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren.
Für die Leistung des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert der vorgenannten Nachfrist nicht geleistet werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Verfügung mit der Ansetzung der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgungsbericht der Post am 28. März 2025 zugestellt. Innert der ihr gesetzten Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht.
Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Februar 2025 (KB.2024.639) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.