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BEZ.2025.20 • APG BS BEZ.2025.20 KI-generiert

Pension Fund Reimbursement in Property Sale Accounting Dispute

Geschäftsnummer BEZ.2025.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged the decision of the lower supervisory authority which rejected their objection to the accounting following a forced property sale, arguing that a portion of the proceeds should be reserved for repaying prior pension fund contributions used to finance the property, as no claim had been formally submitted by the pension fund prior to the accounting. The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the lower authority correctly noted the pension fund had not notified the debt enforcement office of a claim by the time the accounting was prepared; consequently, the objection lacked merit as the appellant failed to demonstrate error in the lower authority’s finding that any eventual surplus would be paid to the pension institution up to the maximum coverage based on existing regulations, despite the appellant's request to note a reimbursement claim for later consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 30d Abs. 5 BVG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Pension Fund Reimbursement in Property Sale Accounting Dispute: The higher supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the lower authority correctly noted the pension fund had not notified the debt enforcement office of a claim by the time the accounting was prepared; consequently, the objection lacked merit as the appellant failed to demonstrate error in the lower authority’s finding that any eventual surplus would be paid to the pension institution up to the maximum coverage based on existing regulations, despite the appellant's request to note a reimbursement claim for later consideration.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Buchungsfehler Vorsorgeeinrichtung Betreibungsforderung Beitragsforderung Fondsreglement Ertrag Verwertung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was cited to establish that no court costs are to be levied in the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2025.20

ENTSCHEID

vom 30. April 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lavinia Frei

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 26. März 2025

betreffend Verwertung

Sachverhalt

Am 4. Dezember 2023 gingen die Betreibungsbegehren zur Verwertung eines Grundpfands für A____ und B____ ein. Die Zahlungsbefehle wurden bis Januar 2024 an die Beteiligten zugestellt. Im Juli 2024 reichten die Gläubiger die Verwertungsbegehren zur Verwertung des Grundpfands ein und im September 2024 erhielten alle Berechtigten die Expertise. Die Versteigerung des Grundstücks fand am 14. November 2024 statt. Der Kaufpreis wurde Ende November 2024 beglichen. Anfang Dezember 2024 erfolgte die Abrechnung der Grundstücksverwertung.

Am 16. Dezember 2024 reichte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine «Einsprache» gegen die Abrechnung vom 2. Dezember 2024 ein. Mit Entscheid vom 26. März 2025 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt die als Beschwerde behandelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.

Mit Schreiben vom 7. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht als oberer Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt.

Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, fliesst zudem die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2023.68 vom

18. Oktober 2023 E. 1).

In der Beschwerde vom 7. April 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Grundstück, welches Gegenstand der Zwangsverwertung war, mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert worden sei. Gemäss Art. 30d Abs. 5 BVG sei im Fall der Veräusserung solcher Liegenschaften eine Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung aus einem verbleibenden Nettoerlös gesetzlich vorgesehen. Sämtliche pfandgesicherten Forderungen sowie alle offenen Rechnungen und Ansprüche seien nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers vollständig aus dem Verwertungserlös beglichen worden. Es bestehe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verbleibender Restbetrag, der für die Rückzahlung der eingesetzten Pensionskassengelder vorgesehen werden könne. Die [...] Pensionskasse sei bisher im Verteilungsplan nicht berücksichtigt worden, da keine Forderungsanmeldung bis zur Abrechnung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer werde sich nun mit der [...] Pensionskasse in Verbindung setzen, um abzuklären, ob eine nachträgliche Anmeldung der Forderung noch möglich sei, damit die Rückerstattung ordnungsgemäss veranlasst werden könne. Da es sich um zweckgebunden eingesetzte Vorsorgegelder handle und eine Rückzahlungspflicht bestehe, bitte er darum, seinen Rückerstattungsantrag über CHF 174’777.00 vorgemerkt zu halten und im Rahmen der weiteren Verfahrensschritte ausdrücklich zu berücksichtigen.

Ob es sich bei der vorgenannten Bitte, einen Rückerstattungsantrag über CHF 174’777.00 vorgemerkt zu halten und im Rahmen der weiteren Verfahrensschritte ausdrücklich zu berücksichtigen, um einen den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO genügenden Antrag in der Sache handelt, kann nachfolgend offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Im angefochtenen Entscheid hält die untere Aufsichtsbehörde fest, dass die [...] Pensionskasse im Zwangsverwertungsverfahren keinen Rang im Verteilungsplan habe, weil sie dem Betreibungsamt bis zur Erstellung der Abrechnung keine Forderungssumme mitgeteilt habe. Aus diesem Grund habe ihre Forderung bei der Abrechnung nicht zahlenmässig berücksichtigt werden können. Verbleibe ein allfälliger Überschuss zugunsten des Beschwerdeführers, werde dieser Betrag gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung bis zur maximalen Deckung an die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde in keiner Weise auf, dass die vorgenannten Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlerhaft sein sollen. Er anerkennt ausdrücklich, dass eine Forderungsanmeldung der [...] Pensionskasse bisher nicht erfolgt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und angepasst werden müsste. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 26. März 2025 (AB.2024.72) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lavinia Frei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.