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BEZ.2024.8 • APG BS BEZ.2024.8 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Order Due to Unproven Debt Settlement and Solvency

Geschäftsnummer BEZ.2024.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against the debtor based on a creditor's claim of approximately CHF 4,650 plus interest and costs, arguing the debt had been settled due to a prior payment that led to the cancellation of a different bankruptcy petition. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that to overturn a bankruptcy order, the appellant must prove, within the appeal deadline, both the full settlement of the specific debt in question (including interest and costs) and demonstrate their current solvency; since the appellant only proved a partial payment on the debt and provided no evidence regarding solvency, failing to meet either statutory requirement for cancellation, the original bankruptcy order was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Appeal Against Bankruptcy Order Due to Unproven Debt Settlement and Solvency: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that to overturn a bankruptcy order, the appellant must prove, within the appeal deadline, both the full settlement of the specific debt in question (including interest and costs) and demonstrate their current solvency; since the appellant only proved a partial payment on the debt and provided no evidence regarding solvency, failing to meet either statutory requirement for cancellation, the original bankruptcy order was upheld.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren Nachweis der Zahlungsfähigkeit Zinszahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Schadenregulierung gesetzliche Voraussetzung Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The court relied on this article to establish the conditions (payment of debt and proof of solvency) required to overturn the bankruptcy decision, which the appellant failed to meet.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited to confirm that the appeal against the bankruptcy decision was filed within the required ten-day period.

Art. 68 Abs. 1 BGG

This article (implied via reference to Art. 72 ff. BGG in the 'Rechtsmittelbelehrung' which governs the appeal to the Federal Supreme Court regarding admissibility, although this specific article is not explicitly in the dispositive, the cost provision below is directly applicable).

Art. 66 Abs. 4 ZPO

This procedural article (impliedly governing the basis for cost imposition in cantonal appeal decisions when costs are ordered, though not explicitly cited in the final orders, the cost order itself is based on general procedural law, in this case, the court orders costs based on the failure of the appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited implicitly as the court imposes the court costs of the appeal procedure on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2024.8

ENTSCHEID

vom 9. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Januar 2024

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt die Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen im Baubereich, den Handel mit Waren aller Art sowie den Transport von Gütern. Mit Entscheid vom 22. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [xx] betreffend eine Forderung der B____ von CHF 4'650.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 18. März 2023 und sämtlicher Betreibungsund Konkurskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 29. Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheids. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 zog das Appellationsgericht die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und einen Betreibungsregisterauszug betreffend den Schuldner bei und wies den Schuldner darauf hin, dass er innert der zehntägigen Beschwerdefrist erstens beweisen müsse, dass die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt sei, und dass er zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse. Innert der Beschwerdefrist machte der Schuldner keine weiteren Angaben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hielt der Schuldner ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).

2.2 Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, er habe den Termin für den 22. Januar 2024 mit Konkursandrohung erhalten. Am 6. Dezember 2023 habe er einen Brief des Zivilgerichts erhalten, dass das Konkursbegehren infolge Bezahlung als gegenstandslos abgeschrieben werde. Zudem habe er am 8. Dezember 2023 eine weitere Zahlung geleistet. Aus diesem Grund sei die Sache für ihn erledigt gewesen.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 schrieb das Zivilgericht das Konkursbegehren der B____ vom

8. November 2023 im Betreibungsverfahren Nr. [yy] als gegenstandslos ab, dies zufolge Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderungen samt Zinsen und Kosten. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft ein weiteres Konkursbegehren der B____ vom 8. November 2023, und zwar im Betreibungsverfahren Nr. [xx]. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 wies das Appellationsgericht den Schuldner auf diesen Umstand hin und gab ihm Gelegenheit, die Voraussetzungen der Aufhebung des Konkursentscheids innert der zehntägigen Beschwerdefrist zu belegen (Beweis der Tilgung der Konkursforderung und Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners). Innert der Beschwerdefrist machte der Schuldner keine weiteren Angaben.

Der Schuldner reicht mit seiner Beschwerde eine «Abrechnung Teilzahlung» des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. Dezember 2023 ein. Darin bescheinigt das Betreibungsamt, dass der Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [xx] «heute» eine Teilzahlung von CHF 2'306.40 geleistet habe und dass ein provisorischer Restbetrag von CHF

376.50 offen bleibe. Damit beweist der Schuldner nicht, dass er die gesamte Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt hat. Damit ist die eine Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten – nicht erfüllt. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3 Auch die andere Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – ist offensichtlich nicht erfüllt.Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1). Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er glaubhaft machen, dass er unter unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 25. Juli 2023 E. 2.3.2). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.3).

Im vorliegenden Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit und reicht auch keine Belege ein. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob er über genügend flüssige Mittel verfügt, um alle fälligen Schulden zu decken. Dem Auszug aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamt Basel-Stadt vom 8. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass gegen den Schuldner 61 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 158'573.80 bestehen. Das Vorhandensein liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung allein der Verlustscheinforderungen wird vom Schuldner weder behauptet noch belegt. Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung

– Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht erfüllt.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Januar 2024 (KB.2023.580) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.