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BEZ.2024.29 • APG BS BEZ.2024.29 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Advance Costs

Geschäftsnummer BEZ.2024.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a rectification order concerning a previous decision about a restraining and contact prohibition order. The court determined that the appellant failed to pay the required CHF 500 cost deposit after being formally requested to do so and then granted a final deadline, which also elapsed without payment. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that it could not proceed on the matter pursuant to the relevant civil procedure code provision regarding non-payment of advance costs, and waived the imposition of court fees for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Advance Costs: The court determined that the appellant failed to pay the required CHF 500 cost deposit after being formally requested to do so and then granted a final deadline, which also elapsed without payment. Consequently, the court dismissed the appeal, finding that it could not proceed on the matter pursuant to the relevant civil procedure code provision regarding non-payment of advance costs, and waived the imposition of court fees for the appeal proceedings.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Ent- Kostenvorschuss Zivilprozessordnung Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung Unterhaltsausstände Annäherungs- und Kontaktverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was cited as the legal basis for the decision not to enter into the appeal due to the non-payment of the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2024.29

ENTSCHEID

vom 13. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Baier

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Oktober 2023

betreffend Annäherungsund Kontaktverbot

Erwägungen

Gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. Oktober 2023 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 8. April 2024 verlangte der verfahrensleitende Appellationgsgerichtspräsident vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

29. April 2024 unter Hinweis der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung eines Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen das Rektifikat vom 14. Februar 2024 eines Entscheids vom 24. Oktober 2023 (VV.2023.93) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Kim Baier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.