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BEZ.2024.28 • APG BS BEZ.2024.28 KI-generiert

Property Realization Suspension Appeal Dismissal

Geschäftsnummer BEZ.2024.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants filed a complaint against the lower supervisory authority's decision to not consider their initial appeal regarding the granting of suspensive effect and the cancellation of a property realization, asserting issues related to social insurance and labor law, which the lower authority found insufficient in both form and substance, citing repeated, unfounded, and frivolous complaints in the past for which costs had been imposed. The appellate court upheld the lower authority's decision, reasoning that the current appeal failed to demonstrate an incorrect application of the law or a manifestly incorrect finding of fact concerning the enforcement proceedings, as the appellants merely reiterated their unclear arguments on unrelated legal matters, thus warranting the dismissal of the appeal to the extent it was receivable, with no costs imposed for the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 132a264 abs. 1 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 320 ZPO; Property Realization Suspension Appeal Dismissal: The appellate court upheld the lower authority's decision, reasoning that the current appeal failed to demonstrate an incorrect application of the law or a manifestly incorrect finding of fact concerning the enforcement proceedings, as the appellants merely reiterated their unclear arguments on unrelated legal matters, thus warranting the dismissal of the appeal to the extent it was receivable, with no costs imposed for the appeal procedure.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung konnexe Verfahren Vermögensversicherung substantiierte Begründung Verstrickungsbruch Nichteintreten (BGer 5A_234/2024 vom 24. April 2024)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to explain that the appeal proceedings before the upper supervisory authority are free of charge.

Art. 320 ZPO

The court noted that the appellants failed to show that any of the grounds for appeal according to this article were met.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2024.28

ENTSCHEID

vom 5. April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

B____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 13. März 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 5. März 2024 (Postaufgabe) und 6. März 2024 (Postaufgabe) erhob A____ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) für sich und ihren Ehemann B____ (nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend die untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Mit Entscheid vom 13. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Namen als auch im Namen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. März 2024 (Postaufgabe am 19. März 2024) Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Darin beantragt sie «Abänderung Entscheid 17.03.2024 auf Erteilung der Aufschiebenden Wirkung ab 25.01.2024 mit Löschung der unangemessenen Verwertung 6.02.2024 auf Art. 17 und Art. 132a264 abs. 1 SchKG». Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde lediglich den folgenden Antrag stellen würden: «Erteilung der Aufschiebenden Wirkung zu 180 tagen ab 25.01.2024 und Löschung der unangemessenen Verwertung Liegenschaft [...] am 6.02-2024 mit Einforderung Schadensbeseitigung [...], unseres wie der Drittfolgen ab Mai 2015 auf Schadensanzeige [...] 25.01.2024 Straftatereignis Würgeangriff 2014 bei [...]». Ein weiteres Rechtsbegehren würden die Beschwerdeführer nicht stellen. Auch aus der Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch von der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde AB.2018.13 vom 5. März 2018, AB.2018.47 vom 12. Juni 2018, AB.2019.13 vom

10. Juli 2019, AB.2019.73 vom 15. Oktober 2019, AB.2020.21 vom

23. März 2020, AB.2020.70 vom 14. Januar 2021, AB.2023.67 vom

28. September 2023, AB.2023.70 vom 26. Oktober 2023 und AB.2023.82 vom

29. November 2023 seien ihr und mit Entscheiden AB.2023.86 vom 12. Dezember 2023 und AB.2023.91 vom 17. Januar 2024 beiden Beschwerdeführenden Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das vorliegende Verfahren zu gelten.

Auf diese

Erwägungen gehen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vom 18. März 2024 nicht ein und sie zeigen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussern sie sich wie in diversen früheren Eingaben an die unteren und oberen Aufsichtsbehörden resp. das Bundesgericht, in schwer verständlicher Weise zu sozialversicherungsund arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Daraus ergibt sich aber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Unangemessenheit einer Verfügung des Betreibungsamts im Sinn von Art. 17 SchKG. Die Beschwerdeführenden vermögen daher mit ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass einer der Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 13. März 2024 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.