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BEZ.2024.25 • APG BS BEZ.2024.25 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Requests for Relief

Geschäftsnummer BEZ.2024.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower supervisory authority's decision not to rule on the appellant's initial complaint and "objection" against a debt enforcement summons and attachment notice, where the initial filing lacked specific requests for relief. The appellate court dismissed the subsequent appeal because, pursuant to procedural rules derived from the Civil Procedure Code, an appeal must be filed in writing, reasoned, and must include concrete requests for relief specifying how the prior decision should be modified; since the appellant failed to state specific requests or adequately address the lower authority's reasoning for non-admission, the preconditions for entering the appeal were not met, leading to its dismissal without consideration of the merits or an associated request for a stay of execution.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Requests for Relief: The appellate court dismissed the subsequent appeal because, pursuant to procedural rules derived from the Civil Procedure Code, an appeal must be filed in writing, reasoned, and must include concrete requests for relief specifying how the prior decision should be modified; since the appellant failed to state specific requests or adequately address the lower authority's reasoning for non-admission, the preconditions for entering the appeal were not met, leading to its dismissal without consideration of the merits or an associated request for a stay of execution.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Rechtsvorschlag Aufsichtsbeschwerde Vorladung Zivilprozessordnung Pfändungsankündigung ersuchender Staat Nichteintreten (BGer 5A_203/2024 vom 02.04.2024)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 1 ZPO

The court relies on the requirement in this article for a written and substantiated appeal as the basis for not proceeding with the appeal.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision is cited as the legal basis for the decision not to levy any court costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2024.25

ENTSCHEID

vom 18. März 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 6. März 2024

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde und «Widerspruch» gegen die Vorladung und Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] vom 26. Januar 2024, ohne dass er darin einen konkreten Antrag stellte. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer von der unteren Aufsichtsbehörde aufgefordert, kurz zu begründen, inwiefern die Vorladung und Pfändungsankündigung eine Gesetzesverletzung darstellten und/oder unangemessen seien. In der Eingabe vom

22. Februar 2024 verwies der Beschwerdeführer auf die dieser Eingabe beigelegte Korrespondenz mit der Betreibungsgläubigerin. Mit Entscheid vom 6. März 2024 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 2. Februar 2024 nicht ein.

Mit Schreiben vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§

5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

2.1 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (AGE BEZ.2023.52 vom 26. Oktober 2023 E.

2 mit weiteren Hinweisen). Aus der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen fliesst zudem die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (AGE BEZ.2023.68 vom

18. Oktober 2023 E. 1). Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden soll (Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30, Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14).

Im Weiteren ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft (Art. 320 ZPO) und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2).

2.2 In der Beschwerde vom 12. März 2024 stellt der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung keine Anträge. In der Begründung verweist er lediglich auf ein angeblich wettbewerbsschädigendes Verhalten, eine Wettbewerbsverzerrung und einen vorsätzlichen Betrug hin, ohne dabei auszuführen, wer die – nicht weiter umschriebenen – unrechtmässigen Handlungen begangen haben soll. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2024 wird kein inhaltlicher Bezug genommen. Der Beschwerdeführer stellt somit keine Anträge und begründet auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 6. März 2024 unrichtig sein soll. Damit sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 12. März 2024 nicht erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf diese nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch eine Behandlung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde vom 12. März 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Basil Grötzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.