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BEZ.2024.12 • APG BS BEZ.2024.12 KI-generiert

Debtor Appeal Overturned for Post-Ruling Claim Settlement, Debtor to Bear Litigation Costs

Geschäftsnummer BEZ.2024.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a debtor's appeal against the bankruptcy order issued by the lower court based on a creditor's claim, finding that the appeal was timely filed. The court overturned the bankruptcy order because the debtor credibly demonstrated full settlement of the claim, including interest and costs, even though the payment occurred only after the initial bankruptcy ruling; however, due to the unnecessary delay causing litigation costs, the debtor was ordered to bear the court fees for both the first instance and appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 174 LP, Art. 108 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Debtor Appeal Overturned for Post-Ruling Claim Settlement, Debtor to Bear Litigation Costs: The court overturned the bankruptcy order because the debtor credibly demonstrated full settlement of the claim, including interest and costs, even though the payment occurred only after the initial bankruptcy ruling; however, due to the unnecessary delay causing litigation costs, the debtor was ordered to bear the court fees for both the first instance and appeal proceedings.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursforderung Schadenregulierung Zinszahlung Betreibungskosten Gläubigerversammlung Beschwerdelegitimation Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision was used to justify the grounds for granting the appeal and annulling the bankruptcy decision, as the debt was settled.

Art. 108 ZPO

This procedural rule was applied to order the appellant to bear the court costs despite the appeal being granted, due to causing unnecessary proceedings.

Art. 52 lit. b GebV SchKG

Cited in the operative part for determining the amount of court costs for the first instance procedure.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the operative part for determining the amount of court costs for the appeal procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2024.12

ENTSCHEID

vom 9. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 29. Januar 2024

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist Gesellschafter der [...]. Zweck der Kollektivgesellschaft ist das Führen eines Detailhandelsgeschäfts. Mit

Entscheid vom 29. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 25'883.– sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten. Der Entscheid wurde dem Schuldner am 30. Januar 2024 eröffnet.

Der Schuldner reichte am 6. Februar 2024 beim Appellationsgericht eine als «Rekurs» bezeichnete Eingabe ein, in welcher er den Antrag stellt, dass Konkursverfahren gegen ihn einzustellen. Am 8. Februar 2024 leistete er den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren und am 9. Februar 2024 reichte er eine ergänzende Stellungnahme und weitere Unterlagen ein. Die Akten des Konkursamtes wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe vom 6. Februar 2024 und die ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2024 erfolgten somit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).

2.2 Der Schuldner hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 8. Februar 2024 und eine Quittung des Betreibungsamts vom gleichen Datum eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Schuldner die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten einschliesslich der Gebühr für das Konkursamt direkt bei der Gläubigerin (CHF 7'793.75) resp. beim Betreibungsamt einbezahlt hat (CHF19'424.80). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3 Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn der Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen den Schuldner weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung seiner Zahlungsfähigkeit voraus, dass er das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom

30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.

4.1 mit Nachweis).

Im konkursamtsinternen Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2024 sind im Jahre 2019 vier, im Jahre 2021 ebenfalls vier und im Jahre 2022 eine Betreibung als bezahlt ausgewiesen. Aus dem Register geht zudem neben der gemäss den vorstehenden Ausführungen bezahlten Konkursforderung eine weitere ebenfalls bezahlte Forderung hervor. Die dem Register zu entnehmenden Forderungen sind somit alle bezahlt. Auch wenn sich aus dem Registerauszug somit ergibt, dass der Schuldner in einigen Fällen die Zahlung erst aufgrund von Betreibungen und im vorliegenden Fall sogar erst nach der Konkurseröffnung bezahlt hat, sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass er seinen Zahlungen nicht nachkommen kann. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde und der eingereichten Belege erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in einer Gesamtbetrachtung gerade noch als glaubhaft.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit seiner Zahlungssäumnis verursachte der Schuldner unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren. Daher hat er gemäss Art. 108 ZPO trotz Gutheissung seiner Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen (vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom 29. Januar 2024 (KB.2023.620) wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.