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BEZ.2023.85 • APG BS BEZ.2023.85 KI-generiert

Appeal Non-Admission Due to Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2023.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a complaint against a lower court's decision in summary proceedings that had rejected their prior filing as untimely and communicated a separate decision to them. The appellate court noted that the appellant repeatedly failed to pay the required cost deposit despite being warned of the consequence: that the appeal would not be considered. Citing the relevant procedural rule, the court reasoned that the failure to submit the cost deposit even after being granted an extension necessitated a decision of non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Non-Admission Due to Failure to Pay Cost Deposit: The appellate court noted that the appellant repeatedly failed to pay the required cost deposit despite being warned of the consequence: that the appeal would not be considered. Citing the relevant procedural rule, the court reasoned that the failure to submit the cost deposit even after being granted an extension necessitated a decision of non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Verfahrenskosten Leistung des Kostenvorschusses Ausdehnung des Verfahrens verspätete Einreichung verspätete Gebührenzahlung Sitzungsgeld Verfügung vom 20. November 2023 (BGer 4A_150/2024 vom 14.03.2024)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis for not entering upon the appeal due to the failure to pay the security deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2023.85

ENTSCHEID

vom 5. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch

Justizund Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. November 2023

betreffend Verfügung vom 20. November 2023

Erwägungen

Mit Verfügung vom 20. November 2023 wies das Zivilgericht im Rechtsöffnungsverfahren V.[...] eine Verfügung von A____ (Beschwerdeführerin) als verspätet aus dem Recht und stellte ihr den Rechtsöffnungsentscheid vom 15. November 2023 im

Dispositiv zu.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2023 (Postaufgabe 1. Dezember 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Entscheids des Zivilgerichts vom 15. November 2023 wurde abgewiesen.

Innert der ihr gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 (versandt am 4. Januar 2024) wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am

5. Januar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Beschwerde ein Kostenerlasszeugnis beigelegt. Es liege keine Begründung für die Abweisung des Kostenerlassgesuches vor.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe. Soweit sich ein solches aus der Beilage des Kostenerlasszeugnisses ergeben sollte, wurde dieses abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde erneut eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzt und sie wurde erneut hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Nachfrist geleistet werde (Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2024 zugestellt.

Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 12. Januar 2024 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 20. November 2023 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Rechnungswesen Gerichte Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.