Challenge to Definitive Provisional Measures Based on Non-Final Criminal Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision granting definitive provisional measures (Rechtsöffnung) based on a prior criminal judgment ordering the appellant to pay damages and non-pecuniary damages to the respondents, arguing the underlying judgment was not final and the court violated the right to be heard. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that definitive provisional measures under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act only require the title judgment to be enforceable, not final, and the appeal to the Federal Supreme Court regarding the civil claims generally lacks suspensive effect unless specifically granted; furthermore, the court found the appellant's claim that the Federal Supreme Court had failed to rule on their appeal demonstrably unfounded as the records indicated the Supreme Court had indeed dismissed the appeal to the extent it was admissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 251 lit. a ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Challenge to Definitive Provisional Measures Based on Non-Final Criminal Judgment: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that definitive provisional measures under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act only require the title judgment to be enforceable, not final, and the appeal to the Federal Supreme Court regarding the civil claims generally lacks suspensive effect unless specifically granted; furthermore, the court found the appellant's claim that the Federal Supreme Court had failed to rule on their appeal demonstrably unfounded as the records indicated the Supreme Court had indeed dismissed the appeal to the extent it was admissible.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.
Cited in the reasoning section to establish the admissibility of the appeal against the decision of the debt enforcement court, although the final order does not explicitly cite it.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
BEZ.2023.55
ENTSCHEID
vom 20.September 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin 1
[...] Gesuchstellerin 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Gesuchsteller 2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Juli 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2022 wurde A____ (Schuldnerin) im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens zur Bezahlung eines zu verzinsenden Schadenersatzes von CHF 12'447.30 und einer zu verzinsenden Genugtuung von CHF 123'666.65 an B____ und C____ (Gläubiger) verurteilt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 26. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 5. Mai 2023 setzen die Gläubiger die beiden Forderungen jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem
21. März 2019 in Betreibung. Gegen den ihr am 12. Mai 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin am 22. Mai 2023 Rechtsvorschlag. Am 7. Juni 2023 ersuchten die Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt in der genannten Betreibung um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die erwähnten Forderungen sowie für die Betreibungskosten, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Schuldnerin. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 erteilte das Zivilgericht den Gläubigern hierfür die definitive Rechtsöffnung. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren wurde umständehalber verzichtet. Die Schuldnerin wurde verpflichtet, den Gläubigern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'218.60 zu bezahlen.
Mit Beschwerde vom 11. August 2023 (Postaufgabe: 14. August 2023) gelangte die Schuldnerin an das Appellationsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Das Zivilgericht versandte seinen Entscheid am 2. August 2023 per Gerichtsurkunde an die Parteien. Wann die Schuldnerin ihn entgegengenommen hat, lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Selbst wenn sie ihn am frühest möglichen Zeitpunkt, dem 3. August 2023, entgegengenommen hat, wäre die Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung dessen, dass diesfalls das Ende der Frist auf einen Sonntag gefallen wäre, mit der Postaufgabe vom
14. August 2023 eingehalten (Art. 142 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1 Mit
Urteil vom 29. März 2022 (SB.2020.111) hat das Appellationsgericht als Berufungsinstanz in Strafsachen die Schuldnerin zu CHF 12'447.30 Schadenersatz (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) und CHF 123'666.65 Genugtuung (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) an die Gläubiger verurteilt. Im angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Schuldnerin am 15. September 2022 gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 (SB.2020.111) Beschwerde erhoben habe, dass das Bundesgericht mit
Urteil vom 26. Januar 2023 (6B_1123/2022) diese Beschwerde abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei, und das Urteil des Appellationsgerichts vom
29. März 2022 damit einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid darstelle (angefochtener Entscheid, E. 2.3).
2.2 Die Schuldnerin wendet gegen den Zivilgerichtsgerichtsentscheid dreierlei ein: Erstens sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 nicht rechtskräftig, weil das Bundesgericht ihre Beschwerde vom 15. September 2022 mit seinem Urteil vom 26. Januar 2023 nicht beurteilt habe. Zweitens sei die Rechtskraftbescheinigung vom 5. Juni 2023 auf dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 ungültig, weil sie nicht von der zuständigen Appellationsgerichtspräsidentin unterzeichnet sei. Drittens habe das Zivilgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die sechs Beweismittel, die sie mit ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 eingereicht hat und welche die Rechtskraft des Urteils vom 29. März 2022 widerlegen sollen, nicht gewürdigt habe.
Die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG setzt nicht voraus, dass der gerichtliche Entscheid, auf dem die Forderung beruht, rechtskräftig ist. Es genügt vielmehr, dass er vollstreckbar ist (Abbet, in: Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Bern 2017, Art. 80 N 48; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 80 N 4; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 80 N 4). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht hat gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Die aufschiebende Wirkung gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche. Ob die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid über Zivilansprüche aufschiebende Wirkung hat, richtet sich nach Art. 103 Abs.
2 lit. a BGG (vgl. von Werdt, in: Seiler et al. [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 103 N 11). Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerde im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet. Beim Entscheid über Zivilansprüche im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022, auf den sich die Gläubiger als Rechtsöffnungstitel berufen, handelt es sich um ein Leistungsurteil. Dass sie einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt hätte oder dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des Bundesgerichts der Beschwerde vom 15. September 2022 gegen den Entscheid über Zivilansprüche aufschiebende Wirkung erteilt habe, behauptet die Schuldnerin nicht. Damit ist davon auszugehen, dass das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 betreffend den Entscheid über Zivilansprüche seit seiner Eröffnung vollstreckbar ist. Bereits aus diesem Grund stellt es einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Damit zielen sämtliche auf die Rechtskraft bezogenen Rügen der Schuldnerin ins Leere.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Einwand der Schuldnerin, das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 sei nicht rechtskräftig, weil das Bundesgericht ihre Beschwerde vom 15. September 2022 mit seinem Urteil vom 26. Januar 2023 nicht beurteilt habe, offensichtlich unbegründet. Am 20. September 2022 bestätigte die Kanzlei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Eingang der Beschwerde der Schuldnerin vom 15. September 2022 unter der Verfahrensnummer 6B_1123/2022. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 erkannte das Bundesgericht unter ebendieser Verfahrensnummer 6B_1123/2002, dass die Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist. Die Schuldnerin behauptet nicht, dass sie an einem anderen Datum dem Bundesgericht eine weitere Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 eingereicht habe. Damit hat das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 26. Januar 2023 offensichtlich die Beschwerde der Schuldnerin vom 15. September 2022 beurteilt. Dass das Datum der Beschwerde in der Urteilsbegründung nicht genannt wird, ändert daran genauso wenig wie der Umstand, dass das Bundesgericht nicht die rechtlich falsche Bezeichnung des Appellationsgerichts und des Strafgerichts als Beschwerdegegner auf dem Deckblatt der Beschwerde übernommen, sondern neben der Staatsanwaltschaft die Eltern des Opfers als Beschwerdegegner bezeichnet hat.
2.3 Betreffend die übrigen Voraussetzungen der Rechtsöffnung wird vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (E. 2.1) verwiesen.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Schuldnerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 1'000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 12. Juli 2023 (V.2023.612) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.