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BEZ.2023.17 • APG BS BEZ.2023.17 KI-generiert

Appeal Dismissal for Untimely and Defective Challenge to Property Auction Ruling

Geschäftsnummer BEZ.2023.17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower supervisory authority's decision to dismiss their complaint against a property auction announcement because the appeal was filed one day late; the initial appeal to the lower authority concerned the auction conditions, which were deemed received by the party on November 28th, setting the ten-day deadline to appeal to the lower authority for December 8th, but the subsequent appeal to the upper supervisory authority (the Appellate Court) was filed on January 24th, regarding the lower authority's non-entry decision, and the Court found that this new submission failed to address the reasoning of the decision under appeal and did not present admissible grounds for appeal, thus leading to a non-entry into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissal for Untimely and Defective Challenge to Property Auction Ruling: November 2022 entgegengenommen worden. Die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG habe am 29. November 2022 zu laufen begonnen. Die Beschwerde hätte spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist, somit am 8. Dezember 2022, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht oder zu ihren Handen der Post übergeben werden müssen. Da die Beschwerde erst am 9. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben worden sei, erweise sie sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Zuschlag bei der Versteigerung Aufsichtsbeschwerde verspätete Vorbringen Beschwerdelegitimation abgewiesener Bieter Zulässige Gründe Nichteintreten (BGer 5A_215/2023 vom 27.03.2023)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the decision to state that no court costs are to be charged.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2023.17

ENTSCHEID

vom 1. März 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 17. Januar 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde vom

8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9. Dezember 2022) an das Appellationsgericht. Darin bat sie, die Versteigerungsankündigung ihres Hauses per sofort zu löschen. Der Beschwerde lag eine Einsprache vom 5. Dezember 2022 an das Betreibungsund Konkursamt des Kantons Basel-Stadt bei. Das Appellationsgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit Entscheid vom

17. Januar 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2022 nicht ein.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Die untere Aufsichtsbehörde führte in ihrem Entscheid vom 17. Januar 2023 aus, dass sich die Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe: 9. Dezember 2022) gegen die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis betreffend die Liegenschaft, Grundbuch [...] richte. Der Versand an die Beteiligten und insbesondere die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sei am

24. November 2022 erfolgt. Die Dokumente seien von ihnen je am

28. November 2022 entgegengenommen worden. Die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG habe am 29. November 2022 zu laufen begonnen. Die Beschwerde hätte spätestens am letzten Tag der 10-tägigen Frist, somit am 8. Dezember 2022, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht oder zu ihren Handen der Post übergeben werden müssen. Da die Beschwerde erst am 9. Dezember 2022 bei der Post aufgegeben worden sei, erweise sie sich als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe vom 24. Januar 2023 mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander und bringt keine zulässigen Beschwerdegründe vor. Auf ihre Eingabe vom 24. Januar 2023, soweit es sich dabei überhaupt um eine Beschwerde handelt, kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Eingabe/Beschwerde vom

24. Januar 2023 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.