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BEZ.2023.16 • APG BS BEZ.2023.16 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer BEZ.2023.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision to open bankruptcy proceedings upon the appellee's request, but failed to pay the required court cost deposit despite being granted an initial deadline and a subsequent final, non-extendable three-day grace period. The appellate court determined that because the appellant did not submit the required security deposit even after being duly notified of the consequences, it could not proceed with the appeal, and therefore dismissed the matter without ruling on the substance of the bankruptcy challenge, citing the procedural penalty under the relevant article of the Civil Procedure Code.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs: The appellate court determined that because the appellant did not submit the required security deposit even after being duly notified of the consequences, it could not proceed with the appeal, and therefore dismissed the matter without ruling on the substance of the bankruptcy challenge, citing the procedural penalty under the relevant article of the Civil Procedure Code.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren ZPO-Bestimmung Verfahrenskosten Nichtleistung der Mietzinskaution Verzugskosten Lohnpfändung Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Applied as the basis for the court's decision not to enter into the appeal due to the failure to pay the advance on costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2023.16

ENTSCHEID

vom 9. März 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. Januar 2023

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Entscheid 16. Januar 2023 eröffnete der Zivilgerichtspräsident in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt auf entsprechendes Begehren der B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) vom 4. November 2022 hin den Konkurs über A____ (Schuldner und Beschwerdeführer).

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt, worin er die umgehende Aufhebung der Konkurseröffnung beantragt. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.– für das Beschwerdeverfahren aufgefordert. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 sandte der Beschwerdeführer die der Verfügung vom 13. Februar 2023 beigelegte Rechnung zurück an das Appellationsgericht und beantragte einen Ausgleich der Buchführung des angegebenen Kontos und die Zustellung einer entsprechenden Bestätigung. Nachdem der Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 13. Februar 2023 angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2023 eine nicht er­streckbare Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2023 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Januar 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.