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BEZ.2022.90 • APG BS BEZ.2022.90 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2022.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a lower court decision concerning debt enforcement, but failed to pay the required court deposit despite being granted a final, non-extendable deadline. The appellate court reasoned that, pursuant to the relevant procedural law, failure to comply with the order for the cost deposit by the final deadline mandated that the court must not enter upon the appeal, resulting in the dismissal of the appeal without cost assessment against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Deposit: The appellate court reasoned that, pursuant to the relevant procedural law, failure to comply with the order for the cost deposit by the final deadline mandated that the court must not enter upon the appeal, resulting in the dismissal of the appeal without cost assessment against the appellant.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Zahlungsbefehl Schuldbetreibung Nichtleistung der Mietzinskaution gesetzliche Verfahrensfrist Lohnpfändung Kostenfestsetzung Betreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
Used as the basis for the decision not to enter an appeal because the cost deposit was not paid.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for the decision not to enter an appeal because the cost deposit was not paid.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.90

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. Dezember 2022

betreffend Betreibung

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Dezember 2022 erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 «Widerspruch» beim Appellationsgericht. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 300.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. Dezember 2022 (V.2022.733) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.