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BEZ.2022.9 • APG BS BEZ.2022.9 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Challenge to Bankruptcy Distribution Plan

Geschäftsnummer BEZ.2022.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought correction of a distribution plan in bankruptcy proceedings due to the inclusion of tax claims for which enforcement actions had been withdrawn, but the lower supervisory authority dismissed the initial complaint as untimely because the challenge related to the underlying listing in the collocation plan, the deadline for which had long passed. The higher supervisory authority determined that the appeal against the dismissal was not sufficiently reasoned because the appellant failed to articulate any specific error in the lower authority's finding regarding the procedural untimeliness of the original complaint, thereby resulting in a non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Dismissed for Untimely Challenge to Bankruptcy Distribution Plan: The higher supervisory authority determined that the appeal against the dismissal was not sufficiently reasoned because the appellant failed to articulate any specific error in the lower authority's finding regarding the procedural untimeliness of the original complaint, thereby resulting in a non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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Konkursforderung gesetzliche Verfahrensfrist Aufsichtsbeschwerde nachträglicher Rechtsvorschlag konnexe Verfahren verspätete Einreichung Kollokationsplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning to establish that no costs are levied in the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2022.9

ENTSCHEID

vom 17. März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom

21. Dezember 2021

betreffend Kollokationsplan

Sachverhalt

Im Konkurs über A____ (Beschwerdeführerin) lag der Kollokationsplan vom 2. bis 22. Juni 2021 auf. Der Verteilungsplan vom 14. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom

14. August 2021 ersuchte sie das Konkursamt Basel-Stadt um Korrektur des Verteilungsplans, da er Steuerforderungen enthalte, die in Betreibung gesetzt worden seien, die Betreibungen aber zurückgezogen worden seien. Mit Schreiben vom 23. August 2021 teilte das Konkursamt der Beschwerdeführerin mit, dass der Verteilungsplan nicht korrigiert werde, da der Rückzug der Betreibung nicht bedeute, dass die Forderung im Konkursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2021 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Mit Entscheid vom 21. De­zem­ber 2021 trat die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt zufolge Verspätung auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 21. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar, dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen den Verteilungsplan richte, dass sich ihre Rüge aber bereits auf den Kollokationsplan beziehe. Da seit der Auflage des Kollokationsplans am 2. Juni 2021 bereits mehr als 10 Tage verstrichen seien, erweise sich die Beschwerde vom 2. September 2021 als verspätet. Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn auf den Zeitpunkt der Zustellung des Verteilungsplans am 21. Juli 2021 abzustellen wäre. Die auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2021 ergangene Mitteilung des Konkursamts vom 23. August 2021, dass der Kollokationsplan und der Verteilungsplan nicht zu korrigieren seien, ändere am Ablauf der Beschwerdefrist nichts. Die untere Aufsichtsbehörde trat demzufolge auf die Beschwerde vom

2. September 2021 nicht ein.

Gemäss Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vor­ausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aus­einandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde erhebe. Sie habe bereits mitgeteilt, dass die eingetragenen Steuerforderungen der Jahre 2010 bis 2012 zurückgezogen worden seien und somit nicht in den Verteilungsplan gehörten. Eine Forderung, die nicht korrekt und nicht geschuldet sei, gehöre auch nicht in den Verteilungsplan (Beschwerde, S. 1). Mit diesen Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin mit keinem Wort, inwiefern der begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Sie legt namentlich nicht dar, aus welchem Grund es inkorrekt gewesen sein soll, dass die untere Aufsichtsbehörde wegen Verspätung auf ihre Beschwerde vom 2. September 2021 nicht eintrat. Ein solcher Grund ist denn auch nicht ersichtlich.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom 21. Dezember 2021 (AB.2021.64) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Konkursamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.