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BEZ.2022.88 • APG BS BEZ.2022.88 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2022.88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A corporate entity filed an appeal against a lower court's decision, but failed to pay the required CHF 750 cost deposit by the initial deadline, and subsequently failed to pay after being granted a non-extendable five-day grace period. Consequently, the appellate court determined, in accordance with the relevant procedural code, that it could not proceed with the appeal due to the appellant's failure to remit the advance payment, resulting in a decision not to enter into the merits of the appeal, with no court costs being assessed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: Consequently, the appellate court determined, in accordance with the relevant procedural code, that it could not proceed with the appeal due to the appellant's failure to remit the advance payment, resulting in a decision not to enter into the merits of the appeal, with no court costs being assessed.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlungsfrist mangelnder Solvenznachweis Lohnpfändung Beschwerdelegitimation Ausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
The appeal was dismissed because the required advance payment of costs was not made, as per this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was dismissed because the required advance payment of costs was not made, as per this article.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.88

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. November 2022

betreffend Ausstand

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2022 erhob die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel vom 21. November 2022) Beschwerde beim Appellationsgericht. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit Verfügung vom

9. Dezember 2022 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 750.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. November 2022 (V.2022.634) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.