Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2022.85 • APG BS BEZ.2022.85 KI-generiert

Non-Admission of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2022.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed an appeal against a lower court's decision regarding eviction, but failed to comply with two formal requirements set by the appellate court: the appellant did not submit a copy of the contested decision, and more crucially, failed to pay the required cost deposit of CHF 200, even after being granted a subsequent deadline. The court reasoned that under the relevant procedural code, failure to pay the cost deposit within the final deadline mandates that the appeal cannot be processed, leading to a decision of non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Non-Admission of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that under the relevant procedural code, failure to pay the cost deposit within the final deadline mandates that the appeal cannot be processed, leading to a decision of non-admission of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichts Nichtleistung der Mietzinskaution gesetzliche Verfahrensfrist Ausweisungsverfahren verspätete Gebührenzahlung Formerfordernisse Parteientschädigung Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was cited as the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to the non-payment of the cost deposit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.85

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 3. November 2022

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Gegen eine Verfügung im Zivilgerichtsverfahren RB.2022.195 erhob A____ (Beschwerdeführer) am 11. November 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 17. November 2022 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten und eine Kopie der angefochtenen Verfügung einzureichen. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts im Verfahren RB.2022.195 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.