Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a direct appeal concerning the deadline for objections to a decision by the lower supervisory authority over the debt enforcement and bankruptcy office. The appellant filed the appeal but failed to collect the notice requiring a CHF 100 cost deposit, which was subsequently ordered again with a final five-day non-extendable deadline, warning of consequences under Article 101(3) of the Civil Procedure Code. Since the appellant failed to submit the cost deposit even within this final grace period, the court reasoned, in accordance with the cited procedural law, that it lacked the grounds to proceed with the substance of the appeal and therefore declared non-admittance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The appellant filed the appeal but failed to collect the notice requiring a CHF 100 cost deposit, which was subsequently ordered again with a final five-day non-extendable deadline, warning of consequences under Article 101(3) of the Civil Procedure Code. Since the appellant failed to submit the cost deposit even within this final grace period, the court reasoned, in accordance with the cited procedural law, that it lacked the grounds to proceed with the substance of the appeal and therefore declared non-admittance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court decided not to enter into the appeal based on this article due to the failure to pay the required cost deposit.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
BEZ.2022.75
ENTSCHEID
vom 29. November 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungsund Konkursamt vom 9. September 2022
betreffend Rechtsvorschlagsfrist
Erwägungen
Gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom 9. September 2022 erhob die A____ (Beschwerdeführerin) am 5. Oktober 2022 Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 verlangte das Appellationsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Die Beschwerdeführerin holte diese Verfügung bei der Post nicht ab. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 7. November 2022 zugestellt werden. Auch innert der Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf ihre Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 9. September 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.