Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2022.70 • APG BS BEZ.2022.70 KI-generiert

Appellate Court Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2022.70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellants filed a complaint against a lower court's decision regarding provisional execution, for which the appellate court required a cost deposit and subsequently denied their request for indigent status; after the federal court dismissed a challenge against the denial of cost-free proceedings, the appellants failed to pay the ordered cost deposit by the final deadline. Consequently, the appellate court ruled not to enter into the merits of the main appeal, as mandated by the procedural code for non-payment of the required advance, and waived the imposition of court fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appellate Court Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit: Consequently, the appellate court ruled not to enter into the merits of the main appeal, as mandated by the procedural code for non-payment of the required advance, and waived the imposition of court fees.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss prozessleitende Verfügungen formelle Verfahrenseinstellung verspätete Gebührenzahlung provisorische Rechtsöffnung (BGer 5A_47/2023 vom 16. Februar 2023)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.70

ENTSCHEID

vom 23. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

B____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

C____ Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...],

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. September 2022

betreffend provisorische Rechtsöffnung

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob – auch im Namen ihres Ehemannes B____ (Beschwerdeführer) – am 24. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2022 ([...]). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 verlangte das Appellationsgericht von den Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.–. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies das Appellationsgericht ihr mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh­rung für das Beschwerdeverfahren ab. Es setzte zugleich eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an und wies die Beschwerdeführen­den auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs.

3 der Schweizerischen Zivilpro-zessord­nung (ZPO, SR 272) hin. Auf eine gegen die Verfügung vom 2. November 2022 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 5A_869/2022 vom 16. November 2022 nicht ein.

Innert der Nachfrist gemäss Verfügung vom 2. November 2022 haben die Beschwer­de­führenden den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde vom 24. Sep-tem­ber 2022 ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht)

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Septem­ber 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.