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BEZ.2022.7 • APG BS BEZ.2022.7 KI-generiert

Appeal Against Procedural Dismissal by Supervisory Authority

Geschäftsnummer BEZ.2022.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a decision by the lower supervisory authority, which had declined to rule on the substance of a debt because a prior civil court ruling had already settled the matter, as supervisory authorities are not competent to review the merits of a claim subject to legal recourse. The higher supervisory authority dismissed the appeal because the appellant merely repeated their objections to the underlying debt rather than explaining how the lower authority's decision on procedural grounds (lack of jurisdiction to review the debt's substance) was flawed, thereby failing to meet the procedural requirement for sufficiently substantiating the grounds of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Appeal Against Procedural Dismissal by Supervisory Authority: The higher supervisory authority dismissed the appeal because the appellant merely repeated their objections to the underlying debt rather than explaining how the lower authority's decision on procedural grounds (lack of jurisdiction to review the debt's substance) was flawed, thereby failing to meet the procedural requirement for sufficiently substantiating the grounds of appeal.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde Verfahrensrügen Zuständigkeitsgründe Revisionsgrund Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten administrative Entlassung Pfändung (BGer 5A_249/2022 vom 8. April 2022)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Applied to order that no court costs shall be levied because the appeal procedure is generally free of charge under this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2022.7

ENTSCHEID

vom 17. März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 31. Dezember 2021

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22. November 2021 kündigte das Betreibungsamt Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) die Pfändung an. Mit Eingabe vom 24. November 2021 an das Betreibungsamt stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine offene Forderung bestehe. Das Betreibungsamt leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt weiter. Diese nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen. Mit Entscheid vom 31. Dezember 2021 trat sie auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2022 (Poststempel vom 17. Januar 2022) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt. Der Verfahrensleiter der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1). Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid vom 31. Dezember 2021 legte die untere Aufsichtsbehörde dar, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung inhaltlich nicht überprüfen oder reduzieren könne. Eine inhaltliche Überprüfung der Forderung finde im Rechtsöffnungsverfahren statt. Im vorliegenden Fall habe die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 29. September 2021 über die strittige Forderung materiell entschieden. Dieser Entscheid sei in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Die untere Aufsichtsbehörde sei für die inhaltliche Überprüfung der Forderung nicht zuständig. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.

Gemäss Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vor­ausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids aus­einandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungsund Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin aus, sie lege «Widerspruch gegen den oben genannten Entscheid» ein. Es bestehe keine offene Forderung und dem Betrag sei mehrfach widersprochen worden. Auch habe sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Mahnkosten, Zinsen oder sonstige Spesen nicht von ihr getragen würden. Sie bittet, diese Forderung zu stornieren (Beschwerde, S. 1). Mit diesen Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern der begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Vielmehr wiederholt sie ihre Einwände gegen die Forderung an sich. Wie bereits die untere Aufsichtsbehörde dargelegt hat, können und dürfen diese Einwände gegen die Forderung an sich von den Aufsichtsbehörden nicht geprüft werden.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt vom

31. Dezember 2021 (AB.2021.93) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.