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BEZ.2022.63 • APG BS BEZ.2022.63 KI-generiert

Debtor's Challenge to Enforcement Claims Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer BEZ.2022.63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, the debtor in multiple enforcement proceedings, appealed a lower supervisory authority's decision that dismissed their demand to cancel, block, and delete claims held by the Finance Department based on an alleged counterclaim for damages due to overpaid taxes. The appellate court reasoned that the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters has jurisdiction only over procedural errors in enforcement law, not over substantive legal questions regarding the existence of the claims themselves or potential damage claims against the state, which must be litigated in ordinary civil or administrative proceedings; furthermore, the substantive validity of the underlying claims had already been definitively settled by civil court decisions granting full legal recourse to the creditors, precluding a challenge at the enforcement stage.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 18 Abs. 1 SchKG; Debtor's Challenge to Enforcement Claims Dismissed for Lack of Jurisdiction: The appellate court reasoned that the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy matters has jurisdiction only over procedural errors in enforcement law, not over substantive legal questions regarding the existence of the claims themselves or potential damage claims against the state, which must be litigated in ordinary civil or administrative proceedings; furthermore, the substantive validity of the underlying claims had already been definitively settled by civil court decisions granting full legal recourse to the creditors, precluding a challenge at the enforcement stage.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Betreibungsforderung sachliche Unzuständigkeit Konkursverfahren Vollstreckungsentscheid Aufsichtszuständigkeit Widerklage Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for declaring the appeal procedure free of charge in the reasoning section, which leads to the cost order in the dispositive.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning regarding the admissibility and procedure of the appeal to the upper supervisory authority, which informs the decision to dismiss the appeal.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2022.63

ENTSCHEID

vom 15. September 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 8. August 2022 betreffend Pfändung

Sachverhalt

Am 14. Juli 2022 wurden A____ (Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben der Kollokationsplan und die Verteilungsliste vom 6. Juli 2022 in der Pfändung Nr. [...] zugestellt. An dieser haben die Gläubiger in den Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...] teilgenommen.

Am 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt Basel-Stadt. Ihrer Beschwerde legte sie ein Schreiben vom 24. Mai 2022 mit dem Titel «Schadenersatzforderung» unter den Aktenzeichen «V.2022.58/.2022.39/.2022.59 und so weiter...» bei. Dabei verlangte sie, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien und dass die Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...] aufzuheben und zu löschen sei. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2022 ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die Aufhebung aller Forderungen des Finanzdepartements, die Löschung der Anzeige des Kollokationsplans und der Verteilungsliste sowie Schadenersatz. Die Vorakten sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; §

92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Frist zur Beschwerdeerhebung beträgt 10 Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 26. August 2022 erhoben. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde datiert dagegen vom

8. August 2022, wobei er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin erst am 16. August 2022 zugestellt wurde. Ob die Beschwerde vorliegend tatsächlich innert Frist erhoben wurde, kann offen bleiben, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.

2.1 Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Gegenforderung gegen das Finanzdepartement bzw. die Betreibungsgläubiger vertreten durch das Finanzdepartement (Kanton Basel-Stadt und Schweizerische Eidgenossenschaft) geltend mache. Sie stelle sich auf den Standpunkt, dass sie in den vergangenen Jahren zu viel Steuern bezahlt habe und aus diesem Grund alle Forderungen des Finanzdepartements (Betreibungen Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]) gegen sie umgehend aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Damit würden sich ihre Forderungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen richten. Die Aufsichtsbehörde könne jedoch in Betreibung gesetzte Forderungen inhaltlich nicht überprüfen. Wenn sich die betriebene Person gegen die Forderung an sich wehren wolle, sei Rechtsvorschlag zu erheben. Das habe die Beschwerdeführerin vorliegend auch getan. Mit Entscheid vom 14. Februar 2022 und zwei Entscheiden vom 17. Februar 2022 habe das Zivilgericht in den Verfahren V.2022.39, V.2022.58 und V.2022.59 definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Appellationsgericht sei auf die dagegen erhobenen Beschwerden am 13. Juli 2022 nicht eingetreten (BEZ.2022.42, BEZ.2022.43 und BEZ.2022.44). Die Aufsichtsbehörde sei im Wesentlichen für die Korrektur von Verfahrensfehlern der Vollstreckungsorgane im Bereich des Schuldbetreibungsund Konkursrechts zuständig. Solche Mängel würden vorliegend jedoch nicht behauptet.

2.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin, dass aufgrund ihrer Schadenersatzforderung gegen das Finanzdepartement alle an sie gerichteten Forderungen des Finanzdepartements aufzuheben, zu blockieren und zu löschen seien. Sowohl bei der Frage über den Bestand der Forderungen des Finanzdepartements als auch bei der Frage über einen allfälligen Schadenersatzanspruch gegen das Finanzdepartement handelt es sich klarerweise um materiellrechtliche Fragen, für deren Behandlung die Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist. Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist zwischen materiellrechtlichen und rein

betreibungsrechtlichen bzw. verfahrensrechtlichen Fragen zu unterscheiden (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2021, Art. 17 SchKG N 11 f.). Ausschliesslich das materielle Recht betreffende Fragen sind immer im ordentlichen Ziviloder Verwaltungsprozess auszutragen. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt ist mit einigen Ausnahmen dagegen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zuständig für die Behandlung von verfahrensrechtlichen Fragen. Über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen ist ausserdem bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb selbst bei gegebener Zuständigkeit kein zweites Verfahren darüber geführt werden könnte. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste sei aufzuheben, braucht nicht weiter eingegangen werden. Die den Betreibungen zugrundeliegenden Forderungen können im Stadium des Pfändungsvollzugs nicht mehr bestritten werden, noch können angebliche Gegenforderungen gestellt werden. Dass das Pfändungsverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend.

3.

Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 8. August 2022 (AB.2022.45) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.