Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed Due to Unproven Solvency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appeal was lodged against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings over a sole proprietorship based on a creditor's claim of approximately CHF 1,925 plus interest and costs. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that to overturn a bankruptcy order, the appellant must prove within the appeal deadline that the debt has been settled or deposited, and credibly demonstrate solvency, neither of which the appellant achieved, as the appeal merely expressed a desire to pay without presenting evidence of fulfillment or solvency, and a late amendment to the appeal was disregarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Appeal Against Bankruptcy Order Dismissed Due to Unproven Solvency: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that to overturn a bankruptcy order, the appellant must prove within the appeal deadline that the debt has been settled or deposited, and credibly demonstrate solvency, neither of which the appellant achieved, as the appeal merely expressed a desire to pay without presenting evidence of fulfillment or solvency, and a late amendment to the appeal was disregarded.
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KI-generiertThe court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the prerequisites for overturning the bankruptcy ruling.
The appellant was ordered to bear the court costs of the appeal procedure based on this provision.
The court determined the amount of court costs to be borne by the appellant based on these provisions.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
BEZ.2022.57
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Juni 2022
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens [...] mit Sitz in Basel-Stadt. Das im Jahr 2020 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen bezweckt den Betrieb eines nationalen und internationalen Speditions-, Logistikund Transportgeschäftes sowie die Erbringung von weiteren damit zusammenhängenden Dienstleistungen, sowohl zu Lande, zu Wasser als auch in der Luft. Mit
Entscheid vom 27. Juni 2022 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'925.60 zuzüglich Zins zu
5 % seit 7. Februar 2022, CHF 170.–, CHF 50.40 sowie sämtliche Betreibungsund Konkurseröffnungskosten.
Mit vom
6. Juli 2022 datierter Eingabe (Postaufgabe am 7. Juli 2022) hat der Schuldner sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juli 2022 wurde der Schuldner zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 6. Juli 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht genüge, dass er die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids entnehmen könne, und dass er alle diese Anforderungen innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Juni 2022 zu erfüllen habe. Zudem wurde er über den Fristenlauf im Zusammenhang mit den Betreibungsferien aufgeklärt. Der Schuldner reichte am 13. Juli 2022 (Postaufgabe 18. Juli 2022) eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Konkursamts Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der angefochtene
Entscheid vom 27. Juni 2022 wurde dem Schuldner am 1. Juli 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist folglich am 2. Juli 2022 zu laufen begann und am 11. Juli 2022 endete. Die Eingabe vom 8. Juli 2022 ging somit innert der zehntägigen Beschwerdefrist ein; die Ergänzung der Beschwerde hingegen erfolgte, selbst unter Berücksichtigung der Datierung vom 13. Juli 2022 (vgl. aber Art. 143 Abs. 1 ZPO), verspätet und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beachten.
1.2 Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, wobei es bei Laienbeschwerden genügt, wenn sich aus der Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll (Giroud/Theus Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 174 SchKG N 13a).
Die Beschwerde vom 6. Juli 2022 enthält keinerlei Anträge. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, auch wenn diese vorliegenden von einem juristischen Laien verfasst wurde. Diese Frage kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4).
2.2 Der Schuldner führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er gerne wissen möchte, wie viel er schulde, damit er alles bezahlen könne und aus der Sache herauskomme (Beschwerde vom 6. Juli 2022). Damit macht er nicht einmal ansatzweise geltend, dass die erste Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses (Tilgung der Schuld; Hinterlegung des fälligen Betrags bei der Rechtsmittelinstanz; Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses) erfüllt sei. Die blosse Mitteilung des Zahlungswillens in der Beschwerde gegen den Konkursentscheid reicht für eine Aufhebung des Konkurses nicht aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Schuldner sowohl in der Konkursandrohung vom 18. März 2022 als auch in der Anzeige der Konkursverhandlung vom 10. Juni 2022 über die Konkursforderung, und in letzterem zudem über die Möglichkeit, den Konkurs durch Zahlung vor dieser Verhandlung abzuwenden, informiert wurde (vgl. Akten des Konkursamts).
2.3 Da bereits die erste Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung unbelegt bleibt, ist die Prüfung der zweiten Voraussetzung – Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit – nicht erforderlich. Es ist aber ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit entsprechende Angaben in der Beschwerde fehlen. Im Gegenteil: der Schuldner macht vielmehr geltend, sein Unternehmen habe gar nie Einnahmen gehabt.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebV SchKG], SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 (KB.[...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.