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BEZ.2022.56 • APG BS BEZ.2022.56 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2022.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed a challenge against a lower court's decision regarding definitive legal authorization, but failed to pay the CHF 200 cost deposit initially requested by the appellate court, and subsequently failed to pay the deposit even after being granted a non-extendable 10-day grace period with explicit warning of the consequences under the Code of Civil Procedure. Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into its merits, relying on the statutory provision for failure to comply with the cost deposit requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Deposit: Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into its merits, relying on the statutory provision for failure to comply with the cost deposit requirement.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses Zivilprozessordnung Ansetzung einer Nachfrist Auferlegung der Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung nicht geleisteter Kostenvorschuss definitive Rechtsöffnung (BGer-Urteil 5D_180/2022 vom 15. Dezember 2022)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this procedural rule.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid, as stipulated by this procedural rule.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.56

ENTSCHEID

vom 4. November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Mai 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am

27. Juni 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Mai 2022 (V.2022.323) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.