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BEZ.2022.47 • APG BS BEZ.2022.47 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Estate Liquidation Dismissed

Geschäftsnummer BEZ.2022.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal was filed by a debtor against a lower supervisory authority's decision to order the dissolution and liquidation of the assets of an undivided estate, following previous unsuccessful conciliation negotiations regarding the seizure of the debtor's share in the estate, which primarily consisted of real estate. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate any incorrect application of the law or obviously incorrect finding of facts by the lower authority, offering only a subjective belief that further negotiations, potentially including a comprehensive tax review and the participation of a creditor who had previously requested liquidation, would yield a different, amicable result where two prior attempts had failed.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal Against Estate Liquidation Dismissed: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate any incorrect application of the law or obviously incorrect finding of facts by the lower authority, offering only a subjective belief that further negotiations, potentially including a comprehensive tax review and the participation of a creditor who had previously requested liquidation, would yield a different, amicable result where two prior attempts had failed.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde Erbschaftsliquidation Pfändungsbegehren Hinterlegung der Schuld Konkursbegehren Immobilienvermögen Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the procedural basis for determining court costs, which resulted in no costs being imposed in the dispositive.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

BEZ.2022.47

ENTSCHEID

vom 6. Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel Gesuchstellerin

B____ Drittadressatin

[...]

C____ Drittadressatin 2

[...]

D____ Drittadressatin 3

[...]

Kanton Basel-Stadt Finanzdepartement Drittadressatin 4

Steuerverwaltung, Fischmarkt 10, 4001 Basel

E____ Drittadressatin 5

[...]

Erbschaftsamt Basel-Stadt Drittadressatin 6

Rittergasse 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungsund Konkursamt vom 5. April 2022

betreffend Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens

Sachverhalt

In den Pfändungsgruppen Nr. [...], [...], [...], [...], [...], [...] und [...] wurde der Liquidationsanteil von A____ (Schuldner) an der unverteilten Erbschaft des F____, verstorben [...] 2018, gepfändet. Die Erbschaft bestand im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung ([...]). Am Nachlass ist nebst dem Schuldner noch eine Schwester des Schuldners beteiligt. Infolge von Verwertungsbegehren führte das Betreibungsamt am 12. September 2019 und am 2. November 2021 Einigungsverhandlungen durch, anlässlich welcher keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurden die Gläubiger und die Mitglieder der Erbengemeinschaft über die Sachlage orientiert und aufgefordert, ihre Anträge über das weitere Vorgehen gemäss Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) zu stellen. Mit Schreiben vom 28. bzw.

30. Dezember 2021 beantragten die Steuerverwaltung Basel-Stadt sowie die B____ als Gläubiger die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidierung des Gemeinschaftsvermögens. Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 9. Januar 2022 eine weitere Einigungsverhandlung und eine «vollständige und umfassende» Steuerrevision. Im Übrigen ersuchte er um Verzicht auf eine Versteigerung des Liquidationsanteils. Mit Entscheid vom 5. April 2022 ordnete die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an.

Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde. Er beantragt «Einigungsverhandlungen» respektive eine «weitere Überprüfung und ggf. Abänderung des Entscheids». Auf die Einholung einer Stellungnahme beim Betreibungsamt wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten der unteren Aufsichtsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; §

92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Auf die am 21. April 2022 erhobene Beschwerde wird eingetreten.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. AGE BEZ.2020.1 vom 12. Februar 2020 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 21. April 2022 die gesetzlich maximale Fristerstreckung, damit er genügend Zeit habe für die Einreichung weiterer Begründungen, falls diese benötigt würden. Wie in der Rechtsmittelbelehrung der unteren Aufsichtsbehörde (angefochtener Entscheid, S. 5) richtigerweise erläutert, ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist begründet einzureichen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG), welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es besteht daher keine Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine Frist für eine erweiterte Begründung seiner Beschwerde anzusetzen.

2.

Die untere Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sowohl die B____, als auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt als Vertreterin des Kantons Basel-Stadt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamts beantragen würden. Der Schuldner beantrage eine weitere Einigungsverhandlung und eine «vollständige und umfassende Steuerrevision» sowie den Verzicht auf die Versteigerung des Liquidationsanteils. Das Betreibungsamt habe im vorliegenden Fall am 12. September 2019 und am 2. November 2021 Einigungsverhandlungen durchgeführt, welche erfolglos geendet hätten. Die Durchführung einer Einigungsverhandlung sei in erster Linie angezeigt, wenn Aussicht auf Erfolg einer solchen bestehen würde. Aufgrund der Umstände erscheine vorliegend die Anordnung einer weiteren Einigungsverhandlung nicht erfolgversprechend, weshalb von der Durchführung einer solchen abgesehen werde (angefochtener Entscheid, S. 3).

Der Schuldner macht in seiner Beschwerde geltend, dass er fest davon überzeugt sei, dass mittels weiterer Einigungsverhandlungen zu einer einvernehmlichen gütlichen Lösung gefunden werden könnte. Die beiden letzten Einigungsverhandlungen hätten ohne Anwesenheit der B____ stattgefunden und seien deshalb unvollständig gewesen. Es wäre wahrscheinlich zu einer gütlichen Einigung gekommen, wenn auch die B____ bei den Einigungsverhandlungen erschienen wäre. Mit der Mitwirkung der B____ und unter Berücksichtigung einer Steuerrevision sei eine einvernehmliche Einigung sehr wahrscheinlich. Er bitte darum, den Antrag auf Anordnung einer vollständigen und umfassenden Steuerrevision noch einmal zu prüfen.

Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere Aufsichtsbehörde aufzuzeigen. Zudem vermag er, ausser seiner festen Überzeugung, keinerlei sachliche Gründe dafür vorzubringen, weshalb bei einer weiteren Einigungsverhandlung mehr Aussichten auf eine gütliche Einigung bestehen sollen als bei den beiden bereits durchgeführten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die B____, welche bei den bisher durchgeführten Einigungsverhandlungen nicht teilgenommen und die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gesamthandvermögens unter Beizug des Erbschaftsamts gefordert hat, nun an einer weiteren Einigungsverhandlung teilnehmen soll und inwiefern dies, anders als bei den bisher durchgeführten Einigungsverhandlungen, zu einer gütlichen Lösung führen soll.

3*.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Folglich sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom 5. April 2022 (AB.[...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt

- Drittadressatin 1

- Drittadressatin 2

- Drittadressatin 3

- Drittadressatin 4

- Drittadressatin 5

- Drittadressatin 6

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.