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BEZ.2022.46 • APG BS BEZ.2022.46 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2022.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a lower court's decision regarding definitive legal authorization, for which the appellate court initially requested a cost deposit, sending the first notice to an incorrect address before sending a second notice with a firm deadline to the correct address, which the appellant failed to collect from the post office; subsequently, the court granted a non-extendable ten-day grace period for payment, warning of procedural consequences, but as the deposit was still not paid, the court declined to consider the appeal in accordance with the relevant procedural code.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissal for Failure to Pay Cost Deposit: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses Kündigungsfrist Zahlungsfrist Verfahrenskosten unbezahlte Mietkaution nicht geleisteter Kostenvorschuss definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
This provision was cited when setting the final deadline for payment of the cost advance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for the non-admission of the appeal due to the appellant's failure to pay the cost advance.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited when setting the final deadline for payment of the cost advance.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.46

ENTSCHEID

vom 4. November 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchsbeklagte

c/o [...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, Gesuchsteller

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. März 2022

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 21. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Diese Verfügung wurde zunächst an eine unzutreffende Adresse geschickt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses geschickt; diese Verfügung wurde an die korrekte, von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angegebene Adresse geschickt. Die Beschwerdeführerin holte diese Verfügung bei der Post nicht ab. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juni 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 zugestellt werden. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. März 2022 (V.2022.18) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.