Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court decision that granted execution orders for claims made by the federal government and the canton, seeking to block all ongoing proceedings, clear their name of debt, and receive damages. The court determined that the appeal could not proceed because the appellant failed to submit the required cost deposit after being formally notified with a final deadline, leading the court to dismiss the appeal in accordance with procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 69 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court determined that the appeal could not proceed because the appellant failed to submit the required cost deposit after being formally notified with a final deadline, leading the court to dismiss the appeal in accordance with procedural law.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated (no entry into proceedings) because the appellant failed to pay the cost deposit after being granted an extension, as regulated by this procedural rule.
Cited in the reasoning to justify the non-entry into proceedings due to the failure to pay the cost deposit.
Although Art. 69 BGG is not explicitly cited in the dispositive, the court waives court costs, which generally relates to cost provisions like Art. 69 BGG (which governs court fees in Federal Supreme Court proceedings, though this is a cantonal decision waiving costs, the waiver itself is the relevant order).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2022.42
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4051 Basel
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Februar 2022
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Frau A____ (Beschwerdeführerin) reichte am 8. April 2022 beim Appellationsgericht eine Eingabe ein, in welcher sie auf die Verfahren «V.2022.[...]/V2022.[...]/V2022.[...]/ Und so weiter» Bezug nahm und diverse Rechtsbegehren stellte. Sie beantragte unter anderem, es seien alle Verfahren, welche gegen sie laufen würden, zu blockieren und zu sistieren und ihr Name solle sofort sauber sein ohne Schulden. Das Finanzdepartement, [...] und die [...] müssten alle verpflichtet werden, den materiellen und moralischen Schaden an sie zu bezahlen.
Die Eingabe vom
8. April 2022 bezieht sich gemäss dem angegebenen Betreff auf die Entscheide des Zivilgerichts vom 14. resp. 17. Februar 2022, in welchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (V.[...]) resp. dem Kanton Basel-Stadt (V.[...] und V.[...]) Rechtsöffnung für Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin gewährt worden ist.
Mit Verfügung vom 13. April 2022 (zugestellt am 14. April 2022) wurde die Beschwerdeführerin vom instruierenden Richter in den drei beim Appellationsgericht eröffneten Beschwerdeverfahren BEZ.2022.42 (V.[...]), BEZ.2022.43 (V.[...]) und BEZ.2022.44 (V.[...]) jeweils zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte der instruierende Richter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Die Verfügung wurde ihr am 19. Mai 2022 zugestellt, womit die Nachfrist am 24. Mai 2022 abgelaufen ist. Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2022 die in ihrer Eingabe vom 8. April 2022 aufgeführten Anträge wiederholte, mit weiteren Ausführungen begründete und weitere Unterlagen einreichte. Erst recht vermag ihre weitere Eingabe vom 30. Juni 2022, mit der die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichte, nichts am Ausgang dieses Verfahrens zu ändern.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Februar 2022 (V.[...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.