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BEZ.2022.39 • APG BS BEZ.2022.39 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer BEZ.2022.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a prior civil court decision regarding a provisional order for execution, but failed to pay the required court cost deposit after being formally notified and granted a non-extendable final deadline to do so. Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into its merits, pursuant to the relevant procedural code provision concerning default in payment of advance costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: Consequently, the appellate court dismissed the appeal without entering into its merits, pursuant to the relevant procedural code provision concerning default in payment of advance costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist prozessleitende Verfügungen Lohnpfändung Zahlung der Geldbuße Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5D_87/2022 vom 19. Juli 2022)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
The court did not proceed with the appeal based on this provision due to the failure to pay the cost advance.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court did not proceed with the appeal based on this provision due to the failure to pay the cost advance.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.39

ENTSCHEID

vom 31. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin

3003 Bern

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. März 2022

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am 4. April 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. April 2022 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 [...] wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.