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BEZ.2022.38 • APG BS BEZ.2022.38 KI-generiert

Bankruptcy Order Affirmation for Failure to Meet Statutory Vacatur Requirements

Geschäftsnummer BEZ.2022.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant sought to overturn a lower court's decision to open bankruptcy proceedings against them based on an outstanding debt, requesting a grace period instead, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to meet the statutory requirements for vacating the bankruptcy order, specifically by not proving the debt had been settled, deposited, or waived by the creditor, and furthermore, the appellant failed to credibly demonstrate current solvency, evidenced by multiple existing debt defaults and the unproven expectation of imminent financial relief.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Bankruptcy Order Affirmation for Failure to Meet Statutory Vacatur Requirements: Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren Zahlungsfähigkeit Ansetzung einer Nachfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Konkurseröffnung Gläubigerversammlung Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The appeal was dismissed because the appellant failed to prove the fulfillment of the conditions for setting aside the bankruptcy order, namely payment, deposit, or creditor's waiver.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited to establish that the decision on bankruptcy opening is contestable via appeal under the ZPO.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The appellant was ordered to bear the court costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2022.38

ENTSCHEID

vom 5. April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. März 2022

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb und die Organisation von Diskos und Veranstaltungen. Mit Entscheid vom

28. Februar 2022 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) von CHF 26'815.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Juni 2021, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 754.–.

Mit Beschwerde vom 31. März 2022 beantragte die Schuldnerin, es sei das Konkursbegehren zurückzuziehen und es sei ihr eine Gnadenfrist von 20 Tagen zu gewähren. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist vorliegend eingehalten worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1 Die Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.).

2.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde nicht geltend, dass sie die Schuld getilgt habe. Sie macht vielmehr geltend, dass sie beantragte Unterstützungsgelder in den nächsten Tagen erhalten werde und dass sie dann wiederum komplett liquide sei. Damit wird aber die Erfüllung der ersten Voraussetzung für die Aufhebung des Konkursentscheids, nämlich die Zahlung oder Hinterlegung der dem Konkursbegehren zu Grunde liegenden Schuld oder der Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses, nicht einmal behauptet. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin in ihrer Beschwerde auch ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen kann. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug gehen fünf nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 32'291.10 und vollstreckbare Betreibungen im Betrag von mehr als CHF 45'000.– (neben der dem Konkursentscheid zu Grunde liegenden Betreibung) hervor. Die Schuldnerin kann in ihrer Beschwerde das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen. Sie behauptet zwar, dass sie im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen Hilfen zugesprochen erhalten habe und dass diese sowie Covid-Erwerbsersatz in den nächsten Tagen eintreffen sollten. Die Schuldnerin macht aber weder Angaben über die Höhe dieser geltend gemachten Forderungen noch legt sie irgendwelche Belege dafür vor.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin als unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. März 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.