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BEZ.2022.37 • APG BS BEZ.2022.37 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Challenge Procedural Order in Shareholder Nullity Suit

Geschäftsnummer BEZ.2022.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a procedural order from the Civil Court that ceased serving further orders to the appellant in a pending nullity action concerning shareholder meeting resolutions, asserting the appellant was not a party or representative of the defendant company. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant lacked standing to be served or participate as a representative because the proper defendant in a nullity suit is the company itself, and while the appellant claimed a direct interest due to a contested election as the sole director, the lower court correctly refused to appoint the appellant as the company's representative given the conflict of interest arising from the underlying dispute where the plaintiff, the sole existing director, contested resolutions that replaced him with the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 706b OR, Art. 706a OR, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appellant Lacks Standing to Challenge Procedural Order in Shareholder Nullity Suit: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant lacked standing to be served or participate as a representative because the proper defendant in a nullity suit is the company itself, and while the appellant claimed a direct interest due to a contested election as the sole director, the lower court correctly refused to appoint the appellant as the company's representative given the conflict of interest arising from the underlying dispute where the plaintiff, the sole existing director, contested resolutions that replaced him with the appellant.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung des Zivilgerichts fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Interessenkollision formelle Nichtigkeit Beschwerdelegitimation Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrenspartei Verfahrensleitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to bear the court costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2022.37

ENTSCHEID

vom 17. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner 1

[...] vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts

vom 10. März 2022

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Vor dem Zivilgericht ist eine Klage von B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) gegen die C____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen der Beschwerdegegnerin hängig. Mit Verfügung vom

10. März 2022 erkannte die Zivilgerichtspräsidentin, dass weitere Verfügungen und Entscheide A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) nicht mehr zugestellt werden, und wies sie darauf hin, dass sie weder Organ noch Vertreterin der Beschwerdegegnerin sei. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. März 2022 zugestellt.

Am 21. März 2022 erhob sie dagegen beim Zivilgericht «Einsprache» mit dem sinngemässen Antrag, als angebliche Alleinaktionärin der Beschwerdegegnerin am beim Zivilgericht hängigen Prozess beteiligt zu werden. Die Zivilgerichtspräsidentin stellte die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2022 dem Appellationsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung zu. Am 22. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder einer Stellungnahme wurde verzichtet. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die dagegen erhobene «Einsprache» vom 21. März 2022 kann als sinngemässe Beschwerde entgegengenommen werden. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO wurde mit der rechtzeitigen Einreichung beim Zivilgericht in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG (vgl. dazu BGE 140 III 636) gewahrt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Auf die sinngemässe Beschwerde ist damit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2 Die Beschwerdeführerin reichte dem Appellationsgericht zusätzlich eine mit 22. April 2022 datierte und als Berufung bezeichnete Eingabe ein. Diese Eingabe ist unbeachtlich. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2022 um eine prozessleitende Verfügung. Diese ist nur mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 1 und Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Damit kann die Eingabe vom 22. April 2022 als Berufung von vornherein nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdefrist beträgt bloss zehn Tage (Art.

321 Abs. 2 ZPO). Wie ebenfalls bereits erwähnt wurde die angefochtene Verfügung vom 10. März 2022 der Beschwerdeführerin am 12. März 2022 zugestellt. Damit endete die Beschwerdefrist am 22. März 2022. Somit erfolgte die Eingabe vom 22. April 2022 erst lange nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie kann daher auch nicht als sinngemässe ergänzende Beschwerdebegründung berücksichtigt werden. Die Behauptung in der Eingabe vom 22. April 2022, die Zustellung sei erst am

14. März 2022 erfolgt, ist aktenwidrig. Allerdings änderte auch eine Zustellung am 14. März 2022 nichts daran, dass die Eingabe vom 22. April 2022 verspätet ist.

2.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Zivilgericht ist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen der Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 706b des Obligationenrechts (OR, SR 220). Passivlegitimiert zu einer solchen Feststellungsklage ist die Gesellschaft (Jermini/Domeniconi, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 706b OR N 2; Sommer, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 706b N 2). Folglich ist die Beschwerdeführerin nicht passivlegitimiert.

Gemäss Handelsregisterauszug ist die Beschwerdeführerin auch nicht Organ der Beschwerdegegnerin. Kläger der vor dem Zivilgericht hängigen Klage ist der Beschwerdegegner. Dieser ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin. Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt das Gericht gemäss Art. 706a Abs. 2 OR eine Vertretung für die Gesellschaft. Diese Bestimmung ist auf die Nichtigkeitsklage analog anwendbar (Frick/Stähli, in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 706b N 10).

Die Vertretung der Gesellschaft hat unabhängig zu sein (vgl. Tanner, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 706a OR N 51 und 53). Mit den Generalversammlungsbeschlüssen, deren Nichtigkeit der Beschwerdegegner geltend macht, ist der Beschwerdegegner als einziger Verwaltungsrat abgewählt und die Beschwerdeführerin als einzige Verwaltungsrätin gewählt worden. Damit hat die Beschwerdeführerin ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des vor dem Zivilgericht hängigen Prozesses. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht sie nicht als Vertretung der Beschwerdegegnerin eingesetzt hat.

Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin weder Organ noch Vertreterin der Beschwerdegegnerin ist, und dass die Zivilgerichtspräsidentin erkannt hat, dass weitere Verfügungen und Entscheide im beim Zivilgericht hängigen Prozess der Beschwerdeführerin nicht mehr zugestellt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Im Wesentlichen macht sie bloss geltend, sie sei Alleinaktionärin der Beschwerdegegnerin.

Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung ergäbe sich aus dieser vom Beschwerdegegner bestrittenen (vgl. Klage Ziff. 16 f. und 27) Behauptung aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Organ oder Vertreterin der Beschwerdegegnerin wäre oder dass das Zivilgericht ihr Verfügungen und Entscheide im bei ihm hängigen Prozess zustellen müsste. Im Übrigen enthält auch die nicht zu berücksichtigende Eingabe vom 22. April 2022 keine Rügen, die geeignet wären, die angefochtene Verfügung vom 10. März 2022 als unrichtig erscheinen zu lassen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 10. März 2022 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.