Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a civil court decision concerning the opening of bankruptcy proceedings, but the appellate court ruled that it could not consider the appeal because the appellant failed to pay the required court cost deposit, even after being granted a non-extendable final deadline, leading the court to dismiss the appeal pursuant to the relevant civil procedure code article concerning procedural lapses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 166 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Cost Deposit: März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 18. März 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
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KI-generiertUsed to not enter into consideration of the appeal because the required cost deposit was not paid.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2022.34
ENTSCHEID
vom 7. April 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. März 2022
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Erwägungen
Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am
17. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 18. März 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
- Konkursamt Basel-Stadt
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt
- Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.