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BEZ.2022.34 • APG BS BEZ.2022.34 KI-generiert

Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Cost Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2022.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a civil court decision concerning the opening of bankruptcy proceedings, but the appellate court ruled that it could not consider the appeal because the appellant failed to pay the required court cost deposit, even after being granted a non-extendable final deadline, leading the court to dismiss the appeal pursuant to the relevant civil procedure code article concerning procedural lapses.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Cost Deposit: März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 18. März 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellations­gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2022 eine nicht er­streckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren ZPO-Bestimmung Leistung des Kostenvorschusses gesetzliche Verfahrensfrist Eröffnung des Verfahrens Mietzinsausstand Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used to not enter into consideration of the appeal because the required cost deposit was not paid.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2022.34

ENTSCHEID

vom 7. April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. März 2022

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 erhob A____ (Beschwerdeführer) am

17. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 18. März 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellations­gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2022 eine nicht er­streckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. März 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.