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BEZ.2021.88 • APG BS BEZ.2021.88 KI-generiert

Failure to Deposit Court Costs Dismisses Bankruptcy Appeal

Geschäftsnummer BEZ.2021.88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filing an appeal against a lower court's decision regarding bankruptcy proceedings failed to submit the required court cost deposit after being initially requested and subsequently given a non-extendable final deadline. Consequently, the appellate court declined to consider the appeal, exercising its discretion under the procedural code to not enter into the merits of the case due to the appellant's failure to comply with the mandatory procedural requirement for depositing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 166 SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Failure to Deposit Court Costs Dismisses Bankruptcy Appeal: Consequently, the appellate court declined to consider the appeal, exercising its discretion under the procedural code to not enter into the merits of the case due to the appellant's failure to comply with the mandatory procedural requirement for depositing costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Konkursverfahren Verfahrenskosten Leistung des Kostenvorschusses Lohnpfändung nicht geleisteter Kostenvorschuss ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the legal basis for not entering into the merits of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court relied on this procedural provision when setting the non-extendable deadline for payment of the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.88

ENTSCHEID

vom 19. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

c/o [...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Dezember 2021

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2021 erhob die A____ (Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Dezember 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel- Stadt

- Konkursamt Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Grundbuchund Vermessungsamt Basel-Stadt

- Handelsregisteramt Basel-Stadt

- Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.