Dismissal of Appeal for Failure to Pay Advance on Costs in Bankruptcy Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a complaint against an invoice from the lower supervisory authority concerning execution and bankruptcy proceedings, requesting that costs be imposed on the civil registry office for improper conduct. The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance on costs, even after being granted an extension, resulting in the procedural consequence that the complaint could not be considered according to the relevant procedural code.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Advance on Costs in Bankruptcy Proceedings: The court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance on costs, even after being granted an extension, resulting in the procedural consequence that the complaint could not be considered according to the relevant procedural code.
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KI-generiertThe appeal was not heard (no entry into proceedings) because the appellant failed to pay the cost advance within the set deadline.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2021.80
ENTSCHEID
vom 1. März 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Rechnung der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt vom
15. Oktober 2021
Erwägungen
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit der auf den 23. Oktober 2021 datierte Eingabe (Postaufgabe 25. Oktober 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin, es seien im Verfahren AB.[...] «gemäss ZPO 108 [sind] dem tatsächlichen verursacher der unnötigen Prozesskosten, dem Zivilstandsamt basel-Stadt, mit erneuter Vorschriftswidrigen handlung am 11.06.2021 auf Art. 19a87 abs. 1 und 3 ZStV die Kosten aufzuerlegen». Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 (zugestellt am 3. Dezember 2021) wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (Zustellung am 21. Dezember 2021) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht*):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungsund Konkursamt
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suheyla Büklü
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.