Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BEZ.2021.77 • APG BS BEZ.2021.77 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer BEZ.2021.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a company's appeal against a lower court decision because the appellant failed to pay the required cost advance and a subsequent deadline extension, despite being previously warned about the consequences of non-payment in prior proceedings and being reminded that extended absences of its managing director do not excuse failure to receive court mail or meet procedural deadlines. The court reasoned that non-payment of the cost advance after a grace period mandates non-entry into the appeal proceedings per the relevant procedural code, and the appellant's factual assertions regarding non-receipt were insufficient to alter this outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The court reasoned that non-payment of the cost advance after a grace period mandates non-entry into the appeal proceedings per the relevant procedural code, and the appellant's factual assertions regarding non-receipt were insufficient to alter this outcome.

Schlagwörter

KI-generiert
**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist Verfahrenskosten Ausdehnung des Verfahrens Unterhaltsausstände verspätete Kündigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 101 Abs. 3 ZPO

Used as the main ground for declining to rule on the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

Cited as the procedural basis for deeming a prior notification to be served on November 30th.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.77

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

c/o [...]

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Oktober 2021

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Die A____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 1. November 2021 (Postaufgabe) Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 13. Oktober 2021 (V.2021.465). Das darin enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 17. November 2021 abgewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 7 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu leisten. Die Verfügung vom 17. November 2021 wurde am 22. November 2021 mittels Einschreiben der Post aufgegeben und am 23. November 2021 zur Abholung avisiert. Aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das Gericht, wo dieses am 6. Dezember 2021 eintraf. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. November 2021 erneut zugestellt mit dem Hinweis, dass durch diese Zustellung keine erneute Frist ausgelöst wird, da die Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als am 30. November 2021 zugestellt gilt. Es wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss nicht innert der mit Verfügung vom 17. November 2021 festgesetzten Frist geleistet worden war, und es wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Daran ändert auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 nichts, zumal die Beschwerdeführerin darin den oben geschilderten Sachverhalt in keiner Weise bestreitet. Auf die Anwendung von Art. 101 ZPO (Kostenvorschusspflicht respektive Nichteintreten bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses auch nach Ablauf einer Nachfrist) auf die Rechtsmittelverfahren wurde die Beschwerdeführerin bereits im sie betreffenden Entscheid BGer 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4.2 hingewiesen. Auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2021 erneut geltend gemachte mehrwöchige Abwesenheit der Geschäftsführerin kann wiederum keine Rücksicht genommen werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen Verfahren (so etwa im Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020, in AGE BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom 10. Juni 2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen umfassen, die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht verhindern können.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. Oktober 2021 (V.2021.465) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.