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BEZ.2021.75 • APG BS BEZ.2021.75 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer BEZ.2021.75
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A corporate entity appealed a lower court's decision regarding a request for provisional execution, but the appeal was dismissed because the appellant failed to pay the required cost advance within the set deadlines, even after being granted an extension and repeatedly warned about the procedural consequences of non-payment under the Code of Civil Procedure. The court reasoned that the appellant, having been previously advised in multiple proceedings about the necessity of ensuring receipt of judicial correspondence, could not rely on the extended absence of its managing director as an excuse for missing the critical, statutory deadlines for cost deposits, thus precluding an examination of the appeal's merits.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The court reasoned that the appellant, having been previously advised in multiple proceedings about the necessity of ensuring receipt of judicial correspondence, could not rely on the extended absence of its managing director as an excuse for missing the critical, statutory deadlines for cost deposits, thus precluding an examination of the appeal's merits.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Kostenvorschussleistung Verfahrenskosten Ausdehnung des Verfahrens gesetzliche Fristen Zivilprozessordnung nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was applied to refuse entry into the merits of the appeal due to the non-payment of the security deposit.

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

This article was cited to establish the deemed date of service for the initial ruling regarding the security deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.75

ENTSCHEID

vom 24. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Damla Gedik

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

c/o [...]

[...]

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. August 2021

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Die A____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 29. Oktober 2021 Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 16. August 2021 (V.2021.468). Das darin enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung vom 3. November 2021 abgewiesen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 7 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 150.– zu leisten. Die Verfügung vom 3. November 2021 wurde am 10. November 2021 mittels Einschreiben der Post aufgegeben und ging am 11. November 2021 bei der Zustellstelle ein. Aufgrund einer Verlängerung der Abholfrist erfolgte eine Rücksendung an das Gericht, wo dieses am 2. Dezember 2021 eintraf. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 3. November 2021 erneut zugestellt mit dem Hinweis, dass durch diese Zustellung keine erneute Frist ausgelöst wird, da die Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] als am 18. November 2021 zugestellt gilt. Es wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss nicht innert der mit Verfügung vom 3. November 2021 festgesetzten Frist geleistet worden war, und es wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Innert der Nachfrist hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Daran ändert auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 nichts, zumal die Beschwerdeführerin darin den oben geschilderten Sachverhalt in keiner Weise bestreitet. Auf die Anwendung von Art. 101 ZPO (Kostenvorschusspflicht respektive Nichteintreten bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses auch nach Ablauf einer Nachfrist) auf die Rechtsmittelverfahren wurde die Beschwerdeführerin bereits im sie betreffenden Entscheid BGer 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4.2 hingewiesen. Auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2021 erneut geltend gemachte mehrwöchige Abwesenheit der Geschäftsführerin kann wiederum keine Rücksicht genommen werden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in verschiedenen Verfahren (so etwa im Verfahren BEZ.2019.81 mit Verfügung vom 21. Januar 2020, in AGE BEZ.2021.18 vom 21. April 2021 E. 2 und BGer 5D_96/2020 vom

10. Juni 2020 E. 2) darauf hingewiesen, dass sie in einem prozessrechtlichen Verhältnis organisatorisch die Entgegennahme von gerichtlicher Post sicherstellen muss und dass Abwesenheitsmeldungen, welche mehrere Wochen umfassen, die Zustellung von fristauslösenden Sendungen durch das Gericht nicht verhindern können.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. August 2021 (V.2021.468) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Betreibungsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o Gerichtsschreiberin

BLaw Damla Gedik

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.