Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant filed a complaint against a lower court's decision regarding a financial claim, and after the court requested a cost deposit, the appellant failed to pay even after being granted an extension and warned of consequences. Consequently, the appellate court refused to consider the appeal pursuant to the relevant procedural law concerning the non-payment of required cost advances, deciding not to levy court costs for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit: Consequently, the appellate court refused to consider the appeal pursuant to the relevant procedural law concerning the non-payment of required cost advances, deciding not to levy court costs for the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because the cost advance was not paid within the final deadline, as applied in the dispositive.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
BEZ.2021.7
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. November 2020
betreffend Forderung
Erwägungen
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
6. November 2020 ([...]) erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Zivilgericht «Einsprache». Die Zivilgerichtspräsidentin leitete die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weiter. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 450.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.