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BEZ.2021.68 • APG BS BEZ.2021.68 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit in Right to Information Case

Geschäftsnummer BEZ.2021.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal concerning the right to information under data protection law, following the initial rejection of a request for free legal aid, which led the procedural leader to order a cost deposit; when the appellant failed to submit the ordered cost deposit even after being granted a final, non-extendable seven-day deadline, the court dismissed the appeal without proceeding to the merits, pursuant to the relevant procedural code provision regarding non-payment of security deposits.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Deposit in Right to Information Case: November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses setzte; zugleich drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Recht zur Hinterlegung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Auskunftsverlangen Zahlungsauftrag Datenschutz Verfahrensrechte Auskunft gemäss Art. 8 DSG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
Cited as the legal basis for not proceeding with the appeal due to non-payment of the cost deposit.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Cited as the legal basis for not proceeding with the appeal due to non-payment of the cost deposit.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.68

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Kläger

gegen

B____ Beschwerdegegner 1

[...] Beklagter 1

C____ GmbH Beschwerdegegnerin 2

[...] Beklagte 2

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. August 2021

betreffend Auskunft gemäss Art. 8 DSG

Erwägungen

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Appellationsgericht (Posteingang 12. Oktober 2021) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2021 und stellte u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten. Dieser Betrag ging beim Appellationsgericht nicht ein, weswegen der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

22. November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses setzte; zugleich drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2021 (V.2021.432) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner 1

- Beschwerdegegnerin 2

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die o.a. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.