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BEZ.2021.66 • APG BS BEZ.2021.66 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2021.66
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against a lower court's decision regarding access to files and also requested legal aid, which was initially denied, followed by an order to pay a security deposit of CHF 200 within ten days. After the initial deposit deadline passed, the court granted a final, non-extendable seven-day deadline for payment, threatening non-admittance of the appeal per procedural code if payment was not made by the new deadline, which also expired without payment. Therefore, the appellate court dismissed the appeal without addressing its merits based on the appellant's failure to provide the required security deposit after repeated notice and opportunity to comply.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security Deposit: After the initial deposit deadline passed, the court granted a final, non-extendable seven-day deadline for payment, threatening non-admittance of the appeal per procedural code if payment was not made by the new deadline, which also expired without payment. Therefore, the appellate court dismissed the appeal without addressing its merits based on the appellant's failure to provide the required security deposit after repeated notice and opportunity to comply.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts unbezahlte Mietkaution unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Akteneinsicht gesetzliche Verfahrensfrist Recht zur Hinterlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court did not enter into the merits of the appeal because the advance payment of costs was not made, as stipulated by this article.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.66

ENTSCHEID

vom 10. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suheyla Büklü

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch das Appellationsgericht Basel-Stadt, Gesuchsteller

Zentrales Rechnungswesen,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. September 2021

betreffend Akteneinsicht

Erwägungen

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit undatierter Eingabe Beschwerde beim Appellationsgericht (Posteingang 5. Oktober 2021) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom

22. September 2021 und stellte u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten. Dieser Betrag ging beim Appellationsgericht nicht ein, weswegen der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

22. November 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses setzte; zugleich drohte er dem Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 zugestellt. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. September 2021 (AUD.2021.26) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suheyla Büklü

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.