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BEZ.2021.58 • APG BS BEZ.2021.58 KI-generiert

Appeal of Denial of Second Legal Aid Request Regarding Personality Violation Claim

Geschäftsnummer BEZ.2021.58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a conciliation authority's decision not to rule on a second request for free legal aid, which followed the initial rejection of the first request made in connection with a personality violation claim. The court dismissed the appeal, reasoning that the second request was essentially a request for reconsideration, which requires demonstrating a legal error in the initial decision or presenting new facts or evidence, neither of which the appellant provided; the court found the underlying claim for personality violation to be without merit even with the supplementary submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG; Appeal of Denial of Second Legal Aid Request Regarding Personality Violation Claim: The court dismissed the appeal, reasoning that the second request was essentially a request for reconsideration, which requires demonstrating a legal error in the initial decision or presenting new facts or evidence, neither of which the appellant provided; the court found the underlying claim for personality violation to be without merit even with the supplementary submissions.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde unentgeltliche Rechtspflege Persönlichkeit ergänzende Beweise Wiedererwägung Beschwerdelegitimation verspätetes Ausstandsbegehren Unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 106 Abs. 1 ZPO
Applied to determine that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings as the appeal was dismissed.
Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings as the appeal was dismissed.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht

BEZ.2021.58

ENTSCHEID

vom 27. April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 23. August 2021

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) ein Schlichtungsgesuch gegen B____ (Beschwerdegegnerin) wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Zugleich stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 setzte die Schlichterin dem Beschwerdeführer eine Frist, um den forderungsbegründenden Sachverhalt verständlich darzulegen und Beweise zu nennen oder einzureichen, andernfalls das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2021 einige weiteren Angaben zum Fall gemacht, aber keine Beweise eingereicht hatte, wies die Schlichterin mit Verfügung vom 7. Juli 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss. Innerhalb der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses stellte der Beschwerdeführer am 19. August 2021 ein neues Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 23. August 2021 trat die Schlichterin auf dieses neue Gesuch nicht ein.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 23. August 2021 aufzuheben und das Verfahren sei zur weiteren Bearbeitung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen, welche über das Gesuch vom 19. August 2021 zu entscheiden habe. Auf die Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der nachfolgende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 23. August 2021, mit welcher auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in dem von ihm eingeleiteten Schlichtungsverfahren nicht eingetreten wurde. Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BEZ.2017.37 vom

1. November 2017 E. 1.2). Dasselbe gilt für Verfügungen, mit denen auf ein solches Gesuch nicht eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2021 zugestellt. Die Beschwerde vom

10. September 2021 (Postaufgabe) erfolgte damit innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1 Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (vgl. E. 1). Prozessleitende Verfügungen sind grundsätzlich abänderbar. Eine Abänderung kann auf Antrag einer Partei beispielsweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen durch das Gericht erfolgen (Staehe­lin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 124 N 6). Abzuwägen ist zwischen der Rechtssicherheit und der Durchsetzung des Rechts (AGE ZB.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Schlichtungsbehörde erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nachdem diese ein entsprechendes Gesuch bereits zuvor abgewiesen hatte. Der Sache nach beantragte der Beschwerdeführer somit eine Wiedererwägung der Abweisung vom 7. Juli 2021. Die Wiedererwägung einer Abweisung setzt voraus, dass diese Beurteilung ursprünglich rechtlich falsch war und die Verfügung nicht an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen wurde oder dass sich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit offenbart hat aufgrund von neuen Beweismitteln oder Tatsachen, die beim Entscheid zwar schon vorhanden waren, aber dem Gesuchsteller noch nicht bekannt waren. Schliesslich ist eine Wiedererwägung auch dann möglich, wenn sich die ursprüngliche Beurteilung aufgrund

einer nachträglichen erheblichen Veränderung als nicht mehr richtig erweist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

Kommentar ZPO, Bern 2012, Art. 119 N 68 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 19. August 2021 keine solchen Gründe geltend. Weder in seiner Eingabe vom 19. August 2021 noch in seiner Beschwerde vom 10. September 2021 legt er dar, weshalb und inwieweit die Feststellungen der Schlichterin in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2021 rechtlich fehlerhaft sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die ihm erst nach der Abweisung vom 7. Juli 2021 bekannt wurden und die eine abweichende neue Beurteilung rechtfertigen würden. Selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 19. August 2021 muss davon ausgegangen werden, dass sich seine geltend gemachten Ansprüche wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos erweisen, zumal diese Ausführungen nicht ansatzweise geeignet sind, eine Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdegegnerin darzulegen. Damit hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 19. August 2021 keine relevanten neuen Umstände geltend gemacht, wonach sich die ursprüngliche Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht mehr richtig erweisen würde. Folglich bleibt es bei der Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss der Verfügung vom 7. Juli 2021 und erweist sich die Beschwerde vom

10. September 2021 als unbegründet.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art.

106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Die Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf das Gesuchsverfahren selbst und nicht auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501

E. 4.3.2 und 137 III 470 E. 6). Nach der Praxis des Appellationsgerichts werden dann Gerichtskosten erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen war und verneint wird. Sofern wie vorliegend das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand hat, wird praxisgemäss darauf verzichtet (AGE BE.2011.123 vom 29. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis). Aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin sind dieser keine Kosten entstanden und ist ihr folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.