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BEZ.2021.56 • APG BS BEZ.2021.56 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Deposit

Geschäftsnummer BEZ.2021.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a direct appeal against a lower court's decision regarding final enforcement proceedings, but failed to pay the court-ordered deposit twice, first after the initial deadline and again after being granted a non-extendable final ten-day grace period. Consequently, the appellate court dismissed the appeal without considering its merits, pursuant to the relevant procedural code regarding failure to pay advance costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder, Art. 42 BGG, Art. 113 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissal for Non-Payment of Deposit: Consequently, the appellate court dismissed the appeal without considering its merits, pursuant to the relevant procedural code regarding failure to pay advance costs.

Schlagwörter

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**Beschwerde** gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vollstreckungsverfahren Vorschuss gesetzliche Verfahrensfrist formelle Verfahrenseinstellung definitive Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 lit. a oder
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Art. 42 BGG
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Art. 113 BGG
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO
This procedural provision was cited when setting the deadline for the cost advance payment.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court did not proceed with the appeal because the cost advance was not paid, as per this article.

Art. 101 Abs. 3 ZPO

This procedural provision was cited when setting the deadline for the cost advance payment.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

BEZ.2021.56

ENTSCHEID

vom 6. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4051 Basel

vertreten durch Justizund Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15,4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. August 2021

betreffend definitive Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 24. August 2021 erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 15. September 2021 verlangte dieses einen Kostenvorschuss von CHF 100.–. Nachdem dieser innert Frist nicht geleistet worden war, setzte das Appellationsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 24. August 2021 (V.2021.633) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.